Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §5Rechtssatz
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 2. April 2019, C-582/17 und C- 583/17, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., festgehalten, dass die zuständigen Behörden in den in Art. 23 Abs. 1 und in Art. 24 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung genannten Fällen nicht verpflichtet sind, vor der Vorlage eines Gesuchs auf Wiederaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien zu bestimmen, ob dieser letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Da in einem Fall der Art. 18 Abs. 1 lit. b bis d der Dublin III-Verordnung die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrages bereits feststeht, erübrigt sich in einem solchen Fall eine erneute Anwendung der Regeln über das Verfahren zur Bestimmung dieser Zuständigkeit, darunter in erster Linie der in Kapitel III dieser Verordnung niedergelegten Kriterien (Rn. 66 und 67 sowie 80).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0582 H. und R. VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017190206.L00Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019