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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs3Rechtssatz
Schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung muss die Relevanz der Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0300, mwN). Diese Ausführungen gelten in gleicher Weise für die Verletzung des rechtlichen Gehörs.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060030.L02Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020