RS Vwgh 2019/6/19 Ro 2018/02/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/07/0002 B 31. März 2016 RS 7

Stammrechtssatz

Der VwGH kann auch eine (ordentliche) Revision annehmen, die von einer anderen als der in der Zulässigkeitsbegründung des VwG in der Revision angesprochenen, grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt (vgl. E 27. November 2014, Ro 2014/03/0078). In einem solchen Fall ist von der revisionswerbenden Partei auf die vorliegende Rechtssache bezogen bezüglich jeder von ihr - über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes hinaus - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des VwGH) aufzuzeigen, warum der VwGH diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt (vgl. B 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018020024.J00

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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