RS Vwgh 2019/6/19 Ra 2019/02/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs3
VStG §44a
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/02/0093 E 27. Mai 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unterstellung eines bestimmten, als erwiesen angenommenen

Sachverhaltes unter eine andere Verwaltungsvorschrift, als dies

im erstinstanzlichen Straferkenntnis geschehen ist, betrifft

eine Rechtsfrage und bedarf daher keines Parteiengehörs.

Schlagworte

Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020098.L03

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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