TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/18 96/19/3070

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Veröffentlicht am 18.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der 1994 geborenen MV, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Mai 1996, Zl. 306.087/5-III/11/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Aufenthaltsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte, vertreten durch ihre Mutter, am 5. Februar 1996 beim Magistrat der Stadt Wien einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Bescheid vom 26. März 1996 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ab.

Die dagegen erhobene, mit 16. April 1996 datierte Berufung wurde vom Bundesminister für Inneres "gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen". In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, da die Zustellung (gemeint: des Bescheides der Behörde erster Instanz) rechtswirksam am 3. April 1996 erfolgt und die Berufung der Beschwerdeführerin erst am 22. April 1996 und daher verspätet eingebracht worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf meritorische Erledigung ihrer Berufung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Unstrittig ist im vorliegenden Fall, daß die Zustellung des Bescheides der Behörde erster Instanz am 3. April 1996 erfolgt ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Rechtsmittelbehörde das Risiko einer Bescheidaufhebung dann zu tragen, wenn sie von der Feststellung der Versäumung der Berufungsfrist ausgeht, diese Feststellung aber dem Rechtsmittelwerber vor ihrer Entscheidung nicht vorgehalten hat (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1260 (E 88 zu § 66 AVG) angegebene hg. Judikatur). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, ist ein derartiger Vorhalt durch die belangte Behörde in ihrem Fall nicht erfolgt. Die belangte Behörde ist vielmehr offenkundig, ohne nähere Ermittlungen zu pflegen oder ihre Annahme der Verspätung der Berufung der Beschwerdeführerin vorzuhalten, davon ausgegangen, daß die mit 16. April 1996 datierte Berufung erst am 22. April 1996 bei der Behörde erster Instanz - und zwar, wie ein handschriftlicher Vermerk auf der im Akt erliegenden Kopie der Berufung angibt, "persönlich" - eingebracht worden ist.

Mangels Vorhaltes der Annahme der Berufungsverspätung im Verwaltungsverfahren unterläge das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht dem ansonsten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot. Das Beschwerdevorbringen ist allerdings nicht geeignet dazutun, daß die belangte Behörde bei Vermeidung des ihr anzulastenden Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Die Beschwerdeführerin behauptet nämlich nicht, ihre mit 16. April 1996 datierte Beschwerde vor dem 17. April (dem Ablauf der Berufungsfrist) persönlich bei der Behörde eingebracht oder zur Post gegeben zu haben. Da auch dem Akteninhalt keine Indizien dafür entnommen werden können, daß die Einbringung der Berufung tatsächlich bereits spätestens am 17. April 1996 erfolgte, war die Beschwerde ungeachtet des zu Recht aufgezeigten Verfahrensmangels gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996193070.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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