Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/02/0099 E 31. Juli 2014 VwSlg 18898 A/2014 RS 2Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH war die Berufungsbehörde in Verwaltungsstrafsachen berechtigt, die als erwiesen angenommene Tat - unter Beachtung der durch das Verbot der reformatio in peius (§ 51 Abs 6 VStG, vgl nun § 42 VwGVG 2014) gezogenen Grenzen - einer anderen rechtlichen Subsumtion, etwa der Unterstellung unter eine andere Strafnorm, zu unterziehen (vgl E 18. Oktober 2007, 2006/09/0031). Im Hinblick auf die den Verwaltungsgerichten übertragene Pflicht, in Verwaltungsstrafsachen über Beschwerden meritorisch zu entscheiden (Art 130 Abs 4 erster Satz B-VG und § 50 VwGVG 2014), kann für das Beschwerdeverfahren gegen Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden vor den Verwaltungsgerichten nichts anderes gelten.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2BerufungsverfahrenBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtUmfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020098.L02Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019