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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/02/0183 B 30. Juli 2018 RS 1Stammrechtssatz
Nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang muss auch im zweiten Rechtsgang eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden, wenn das konkrete Feststellungen auf Sachverhaltsebene erfordernde Verschulden des Revisionswerbers an den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen noch ungeklärt ist (vgl. VwGH 19.6.2015, Ro 2014/02/0103).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020098.L00Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019