TE Vwgh Beschluss 2019/6/25 Ra 2019/02/0121

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Veröffentlicht am 25.06.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
VwGG §42 Abs2

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des B in M, vertreten durch Mag. Christoph Marik, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Babenbergergasse 1/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. April 2019, Zl. LVwG-S-637/001-2018, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis vom 26. Jänner 2018 legte die belangte Behörde dem Revisionswerber zur Last, er habe am 16. Juli 2017 um

4.59 Uhr an einem näher bezeichneten Ort im Gemeindegebiet B. zwei dem Kennzeichen nach bestimmte Kraftfahrzeuge in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,98 mg/l ergeben. Rückgerechnet auf den Tatzeitpunkt mit einer stündlichen Abbaurate für Alkohol im Körper von 0,1 ‰ ergebe sich für den Tatzeitpunkt somit ein Blutalkoholgehalt von 2,03 ‰. Aus diesem Grund habe der Revisionswerber § 5 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 1a StVO verletzt, weshalb die belangte Behörde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 432 Stunden) verhängte.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

3 Dagegen richtet sie die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

5 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung wird durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 19.11.2018, Ra 2018/02/0320, mwN).

6 In der vorliegenden Revision wird unter dem Punkt "4. Revisionspunkt" vorgebracht, der Revisionswerber erachte sich durch die angefochtene Entscheidung in seinen einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten, nämlich "dass im Verfahren Belastungszeugen nicht über ihre Aussageverweigerungsrechte/Entschl agungsberechte belehrt werden um von diesen Rechten nach Abwägung der Umstände auch Gebrauch machen können (§ 33 Abs 2 VStG, § 38 VStG, Art 6 EMRK), verletzt und wird aus diesem Grund die revisionsgegenständliche Entscheidung ihrem gesamten Umfang nach angefochten. Die angefochtene Entscheidung ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet" (Zitierung im Original). 7 Die damit behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt jedoch keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (vgl. VwGH 11.2.2016, Ra 2015/02/0250, mwN). Ebenso handelt es sich bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGG (vgl. VwGH 7.9.2018, Ra 2018/02/0244, mwN).

8 Da der Revisionswerber in den geltend gemachten Revisionspunkten nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020121.L00

Im RIS seit

02.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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