RS Vwgh 2019/6/25 Ra 2017/05/0095

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Veröffentlicht am 25.06.2019
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ASchG 1994 §93 Abs2
AWG 2002 §37 Abs1

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des § 37 Abs. 1 AWG 2002 handelt es sich zweifelsohne um keine (ausschließliche) Arbeitnehmerschutzvorschrift, was sich schon aus § 93 Abs. 2 ASchG 1994 ergibt, wonach die Abfallbehörde im Verfahren die Belange des Arbeitnehmerschutzes zwar mitberücksichtigen muss, die die Genehmigungspflicht statuierende Bestimmung des AWG 2002 wird dadurch aber nicht selbst zu einer Arbeitnehmerschutzvorschrift.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050095.L02

Im RIS seit

07.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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