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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG 1994 §93 Abs2Rechtssatz
Bei der Bestimmung des § 37 Abs. 1 AWG 2002 handelt es sich zweifelsohne um keine (ausschließliche) Arbeitnehmerschutzvorschrift, was sich schon aus § 93 Abs. 2 ASchG 1994 ergibt, wonach die Abfallbehörde im Verfahren die Belange des Arbeitnehmerschutzes zwar mitberücksichtigen muss, die die Genehmigungspflicht statuierende Bestimmung des AWG 2002 wird dadurch aber nicht selbst zu einer Arbeitnehmerschutzvorschrift.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050095.L02Im RIS seit
07.08.2019Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019