RS Vwgh 2019/6/25 Ra 2017/05/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/02 Arbeitnehmerschutz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ASchG 1994 §93
AWG 2002 §37
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die Frage, ob eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid nach § 37 AWG 2002 eine ausschließliche Arbeitnehmerschutzvorschrift darstellt oder nicht, betrifft nur den Einzelfall. Diese stellt nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, wenn vom VwG diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl. etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0313, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050095.L01

Im RIS seit

07.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten