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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Oberwart gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 25. März 2019, Zl. E 052/04/2018.001/002, betreffend Übertretung des Tierschutzgesetzes (mitbeteiligte Parteien: 1. L in N und 2. Tierschutzombudsfrau V in E), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis vom 23. November 2017 legte die revisionswerbende Partei der Erstmitbeteiligten zur Last, sie habe als Halterin von Ziegen und Verfügungsberechtigte über ein näher bezeichnetes Grundstück am 17. August 2017 gegen 9.20 Uhr der Amtstierärztin der revisionswerbenden Partei Frau Mag. B. und dem Polizisten K., welche bei ihr eine Kontrolle nach dem Tierschutzgesetz (TSchG) betreffend die Haltung ihrer Ziegen hätten durchführen wollen, den Zutritt zum Bereich, wo sie die Ziegen gehalten habe, und somit auch die beabsichtigte Kontrolle verweigert. Sie habe dadurch § 36 Abs. 2 iVm. § 38 Abs. 3 TSchG verletzt, weshalb die revisionswerbende Partei über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängte.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde der Erstmitbeteiligten Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 erster Fall VStG ein. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht entsprochen, wenn eine außerordentliche Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält. Nichts anderes kann in einem Fall gelten, in dem letztlich das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG unterbreitet wird (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0070, mwN).
7 Unter Punkt C. der vorliegenden Revision ("Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Landesverwaltungsgerichts Burgenland die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision)") wird unter Bezugnahme auf eine hg. Entscheidung (VwGH 6.7.2018, Ra 2017/02/0106) ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung behauptet. Unter Punkt D. der Revision ("Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt") wird sodann lediglich ausgeführt, die revisionswerbende Partei erachte "daher" die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsmeinung als rechtswidrig.
8 Unter Verwendung des Wortes "daher" in Punkt D., der keine näheren Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit enthält, wird bloß auf das Zulässigkeitsvorbringen der Revision verwiesen und damit letztlich das gesamte Revisionsvorbringen als Zulässigkeitsvorbringen unterbreitet.
9 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juni 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020117.L00Im RIS seit
02.08.2019Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019