TE Vfgh Beschluss 1996/12/11 V74/96

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.1996
beobachten
merken

Index

83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
VerpackVO

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf (teilweise) Aufhebung der VerpackVO mangels Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft die Aufhebung der "Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, BGBl. Nr. 645/1992 i.d.F. BGBl. Nr. 334/1995 (VerpackVO) zur Gänze, jedenfalls folgende Bestimmungen als gesetzwidrig aufzuheben:

   § 3 Abs1 - 3

   § 3 Abs1 zweiter Satz

   § 3 Abs7

   § 4 Abs1, 3, 4 und 5

   § 5 Abs1 und 2

   § 5 Abs8

   § 5 a Abs1

   § 5 c

   §10"

2. Zur Begründung der Antragslegitimation führt die antragstellende Gesellschaft aus, daß sie eine "umfassende Einkaufs-, Marketing- und Dienstleistungsorganisation" sei. Das operative Geschäft (Einkauf im Inland und Import sowie anschließender Vertrieb) werde von der antragstellenden Gesellschaft abgewickelt. Sie sei daher nach den Begriffsbestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten, (VerpackVO), BGBl. 645/1992, idF BGBl. 334/1995, (im folgenden: VerpackVO), Vertreiber, weil sie Waren in Verpackungen erwerbsmäßig den Mitgliedern übergebe oder im Inland versende und damit in Verkehr bringe.

II. 1. Der Verordnungsprüfungsantrag ist nicht zulässig:

2.1. Mit Erkenntnis vom 11. Juni 1996, V159/95 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die §§3, 5, 5a und 5c der VerpackVO als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat mit Ablauf des 30. November 1996 in Kraft.

2.2. Im übrigen wurde die VerpackVO mit Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen (VerpackVO 1996), BGBl. 648/1996, aufgehoben.

§19 der VerpackVO 1996 bestimmt:

"(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1996 in Kraft.

(2) Die VerpackVO, BGBl. Nr. 645/1992, idF BGBl. Nr. 457/1995 sowie die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Aufbringung von Etiketten auf Verpackungen für Lebensmittel, BGBl. Nr. 515/1990, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft."

3. Nach Art139 Abs1 B-VG bildet eine Voraussetzung des sogenannten Individualantrages auf Verordnungsprüfung, daß die Verordnung - ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides - für die anfechtende Person wirksam geworden ist; Voraussetzung der Antragslegitimation ist aber weiters, daß die bekämpfte Verordnung für den Einschreiter auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wirksam ist. Wie bereits dargelegt, wurde die Verordnung im bekämpften Umfang teilweise mit dem bezeichneten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, teilweise durch die VerpackVO 1996 des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie aufgehoben, sodaß sie seither dem Rechtsbestand nicht mehr angehört. Da nach der Lage des Falles die geltend gemachte Betroffenheit hiemit weggefallen ist, fehlt aber der antragstellenden Gesellschaft die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Legitimation zur Anfechtung, sodaß ihr Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VfSlg. 9868/1983, 12182/1989, 12413/1990).

Daran ändert auch der Umstand nichts, daß §18 der VerpackVO 1996 auf bestimmte Verwertungsvorschriften und Nachweisverpflichtungen der VerpackVO, BGBl. 645/1992 idF BGBl. 457/1995, verweist. Werden nämlich die den Gegenstand eines Antrags nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG bildenden Normen nach der Antragstellung derart geändert, daß die betreffenden Normen in ihrer ursprünglichen Fassung (für den Antragsteller) keine Wirksamkeit mehr entfalten, so fehlt dem Antragsteller ebenso die erforderliche Legitimation zur Anfechtung (vgl. VfGH 26.9.1995, V296/94).

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Verpackungsverordnung, Novellierung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V74.1996

Dokumentnummer

JFT_10038789_96V00074_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten