TE OGH 2019/6/3 9Ob4/19g

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Veröffentlicht am 03.06.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. 

Korn und Dr. 

Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. J*****, vertreten durch Gütlbauer Sieghartsleitner Pichlmair Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Mag. Tanja Lorenz, Rechtsanwältin in Linz, wegen Räumung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Schriftsatz vom 20. Mai 2019 („Zurückziehung“) wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat gab dem Rekurs des Klägers mit Beschluss vom 17. 5. 2019 Folge, hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf und trug dem Berufungsgericht die Sachentscheidung über die Berufung des Klägers auf.

Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 ZPO; RS0042029; RS0104364). Der Schriftsatz vom 20. 5. 2019 ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E125598

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0090OB00004.19G.0603.000

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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