Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler sowie Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** e.U., *****, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, wegen 1.600 EUR sA, über den Ordinationsantrag nach § 28 JN in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Schwechat bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger macht gegen die beklagte Partei, eine ägyptische Fluglinie, ihm abgetretene Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung geltend. Nach § 28 JN hat der Oberste Gerichtshof, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn unter anderem der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (§ 28 Abs 1 Z 2 JN).
In der Entscheidung 6 Nc 1/19b hat der erkennende Senat in einem gleichgelagerten Fall die Ordination bewilligt und das Bezirksgericht Schwechat als zuständiges Gericht bestimmt. Auf die Begründung dieser Entscheidung kann auch für die vorliegende Konstellation sinngemäß verwiesen werden.
Textnummer
E125616European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0060NC00018.19B.0627.000Im RIS seit
23.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019