Entscheidungsdatum
29.05.2019Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 130 Abs1 Z2Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Beschlagnahme von 19 Wettterminals, einem Wettannahmeschalters und eines Geldbetrags in Höhe von EUR 5.558,71 am 25.02.2019 in Wien, gegen den Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Ein Kostenzuspruch ergeht nicht.
III. Die Revision ist unzulässig.
BEGRÜNDUNG
1. Mit E-Mail vom 07.03.2019, eingebracht in den Amtsstunden des folgenden Tages und somit rechtzeitig, erhob die Einschreiterin Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, worin sie zum Sachverhalt vorbringt:
„Am 25.02.2019 fand gegen 15:30 Uhr in der A.-Filiale „Wien, B.-Platz“ eine „Schwerpunktaktion“ statt. Diese Aktion wurde von Frau Mag. C. vom Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 36 („MA 36“) geleitet. Zusätzlich waren weitere Mitarbeiter der MA 36, der MA 6, der MA 48, der MA 59 sowie mehrere Polizeibeamten anwesend. Von Seiten der A. sind Herr Geschäftsführer D. E., Herr F. G. (Filialverantwortlicher), Herr H. J. anwesend gewesen. Weiters wurden im Zuge der Amtshandlung Frau RA Mag. K. L. und Frau RAA Mag. M. N. (Rechtsanwälte GmbH) zugezogen.
Als Grund für die Kontrolle wurde seitens der MA 36 angegeben, dass der Verdacht bestehe, dass das von A. eingerichtete Kontrollsystem nicht geeignet sei, den Aufenthalt von minderjähriger Personen in der Betriebsstätte hintanzuhalten. Was der Anlass für diesen Verdacht war, hat sich während der Amtshandlung nicht ergründen lassen; tatsächlich hat sich keine einzige minderjährige Person in der Betriebsstätte aufgehalten (vgl zum Gang der Amtshandlung das Gedächtnisprotokoll vom 25.02.2019; Beilage ./2).“
Die Beschwerde richtet sich gegen die Beschlagnahme von 19 Wettterminals, einem Wettannahmeschalter und die Beschlagnahme eines Geldbetrages in Höhe von insgesamt EUR 5.558,71. In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, es sei kein hinreichender Verdacht vorgelegen und der Verstoß sei nicht offenkundig gewesen.
Der Beschwerde liegt eine Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 23 Abs. 2 des WrWettenG seitens des Magistrats der Stadt Wien, MA 36, bei, weiters ein Gedächtnisprotokoll einer Mitarbeiterin.
2. Mit Schriftsatz vom 18.04.2019 legte die belangte Behörde auftragsgemäß ihren Akt zur GZ: … vor und merkte dazu an, es sei ein Beschlagnahmebescheid erlassen worden. Dieser war den Akten in Kopie angeschlossen. Über weitere Aufforderung legte die belangte Behörde den Rückschein betreffend die Zustellung des Beschlagnahmebescheides vor, aus dem sich ergibt, dass das Schriftstück am 18.03.2019 von einem Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin übernommen worden ist. Der Bescheid selbst erfasst zur Gänze alle von der in Beschwerde gezogenen vorläufigen Beschlagnahme betroffenen Geräte bzw. Geldbeträge.
3. Da eine vorläufige Beschlagnahme nach ständiger Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nur solange Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein kann, als kein Bescheid über diese Beschlagnahme erlassen worden ist, war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen (Vergleiche dazu auch Kienast, die einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen nach der GewO 1994, ZfV 1995/3, 303 ff).
4. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Beschlagnahme, vorläufige; Wettterminal; Wettannahmeschalter; BescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.102.013.3520.2019Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019