Entscheidungsdatum
21.06.2019Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 liteText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag Fischer über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 25.04.2018, …, wegen Übertretung des § 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) iVm § 24 Abs 1 lit e StVO zu Recht:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Der Beschwerdeführer hat nach § 52 Abs 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist ungeachtet der Bestimmung des § 25a Abs 4 VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahren und Vorbringen
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer (BF) schuldig erkannt, er habe am 13.12.2017 von 8.37 Uhr bis 8.42 Uhr in Wien, C.-Straße, als Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen BD-1 dieses Fahrzeug im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeiten nicht nur kurz zum Ein- und Aussteigen abgestellt. Dadurch habe er § 99 Abs 3 lit a StVO iVm § 24 Abs 1 lit e StVO verletzt. Wegen dieser Übertretung wurde über den BF eine Geldstrafe von € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt und nach § 64 VStG € 10,-- als Kostenbeitrag festgesetzt (ON0-1).
2. Dagegen erhob der BF frist- und formgerecht Beschwerde und brachte insbesondere vor, aus dem nicht manipulierbaren Ausdruck des Fahrzeugtachographen ergebe sich, dass das Fahrzeug zwischen 8.33 Uhr und 8.53 Uhr permanent in Bewegung gewesen sei. (ON0-2).
3. Das Verwaltungsgericht holte eine Stellungnahme der MA46 zur Bedeutung der Aufzeichnungen des Tachographen ein. Die MA46 teilte mit, dem Ausdruck des digitalen Kontrollgeräts sei zu entnehmen, dass das Fahrzeug von 8.33 Uhr bis 8.53 Uhr und somit auch in der zur Last gelegten Zeit zwischen 8.37 Uhr und 8.42 Uhr fuhr und nicht abgestellt war (ON5-1).
II. Feststellungen
4. Am 13.12.2017, 8.33 Uhr bis 8.53 Uhr, lenkte der BF das Kraftfahrzeug BD-1 ua im Bereich Wien, C.-Straße (unstrittig). Er stellte jedoch das Fahrzeug nicht von 8.37 Uhr bis 8.42 Uhr im dort befindlichen Haltestellenbereich für einen längeren Zeitraum als zum kurzen Ein- und Aussteigen ab (ON5-1).
III. Beweiswürdigung
5. Soweit die Feststellungen nicht unstrittig waren, ergaben sie sich aus dem vom BF vorgelegten, das angelastete Fahrzeug und die angelastete Tatzeit betreffenden Tachographenblatt und der schlüssigen und nachvollziehbaren Äußerung der MA46 dazu. Ein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln, kam nicht hervor.
IV. Rechtliche Beurteilung
6. § 45 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, lautet (auszugsweise):
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[…]
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
[…]“
7. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der BF die angelastete Tat nicht begangen hat, weil das Fahrzeug zur angelasteten Zeit bewegt wurde und nicht abgestellt war. Daher war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. Spruchpunkt II. ergibt sich aus der dort zitierten Bestimmung. Eine öffentliche Verhandlung konnte nach § 44 Abs 2 VwGVG entfallen.
8. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Maßgeblich waren zunächst Fragen der Beweiswürdigung und der sich daraus ergebenden Feststellungen; zu deren Überprüfung ist der VwGH im Allgemeinen nicht berufen (VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Im Hinblick auf die in weiterer Folge maßgeblichen Rechtsfragen ist die Rechtslage eindeutig. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Überdies ist nach § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) gesetzlich ausgeschlossen, weil insofern keine höhere Geldstrafe als € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und mit dem Erkenntnis keine höhere Geldstrafe als € 400,-- verhängt wurde.
Schlagworte
Halteverbot; Parkverbot; Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels; Tachograph; digitales Kontrollgerät; objektiver TatbestandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.066.6667.2018Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019