TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/23 LVwG-2019/32/0198-12

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Veröffentlicht am 23.05.2019
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Entscheidungsdatum

23.05.2019

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z1
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 21.12.2018, Zahl ***** + *****, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994 nach Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach es im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle: „§ 87 Abs 1 Z 1 und 3 GewO 1994“ nunmehr „§ 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994“ zu lauten hat.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Dem Auszug des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) ist bezüglich der Ausübung des Gewerbes durch die Beschwerdeführerin – AA, geboren am XX.XX.XXXX in Y/Land X – folgendes zu entnehmen:

Freies Gewerbe gemäß § 111 Abs 2 Z 3 GewO 1994 (Buffet mit max acht Verabreichungsplätzen) (eingetragen unter GISA-Zahl *****)

und

Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe (eingetragen unter GISA-Zahl *****).

am Standort Z, Adresse 2.

Die gegenständliche Betriebsanlage am Standort Z, Adresse 2, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 14.10.2004, Zl *****, gewerbebehördlich erstgenehmigt. Mit Ansuchen der Beschwerdeführerin um gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage im Anwesen Adresse 2 wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 08.05.2006, Zl *****, folgende Aufträge erteilt:

„Gewerbetechnik:

1.       Tonwiedergabegeräte, wie die Musikanlage und der Fernseher sind mit solcher Lautstärke zu betreiben, dass sie außerhalb der Betriebsanlage nicht hörbar sind (Zimmerlautstärke).

2.       Das Fenster des Lokals ist während der Betriebszeit stets geschlossen zu halten und gegen das Öffnen durch Unbefugte wirksam zu sichern.

3.       Die Türe des Lokals ist, außer zum Zweck des Zu- und Abgehens von Gästen und Personal, während der Betriebszeit geschlossen zu halten und mit automatischen Türschließern zu versehen, welche stets funktionstüchtig zu halten sind.

4.       Das Laufen lassen der Motoren am Stand von firmeneigenen Kfz sowie von für die Firma tätigen Subunternehmen und Lieferanten, ausgenommen zum Betrieb von über den Kfz-Motor angetriebenen Nebeneinrichtungen (z.B. Ladebordwand), ist verboten.

5.       Während der Öffnungszeiten des Gastlokals ist die mechanische Lüftungsanlage so in Betrieb zu halten, dass innerhalb des Lokals ein Unterdruck entsteht, der gewährleistet, dass geruchshaltige Luft nicht über Türen, Fenster oder sonstige Öffnungen entweichen kann.

Bau- und Feuerpolizei

6.       Aufgrund der Ausgangssituation (Eingangstüre öffnet entgegen der Fluchtrichtung) dürfen sich maximal 9 Personen gleichzeitig in der Betriebsanlage aufhalten.

7.       Der Ausgang ist zu kennzeichnen (Rettungszeichenleuchte unabhängig vom allgemeinen Stromnetz).

8.       Für die erste Löschhilfe ist ein Handfeuerlöscher der Type K6 bereit zu stellen.“

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.12.2018 wurden der Beschwerdeführerin durch den Bürgermeister der Stadt Z als Gewerbebehörde gemäß § 361 Abs 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 idgF, gemäß § 87 Abs 1 Z 1 und 3 GewO 1994 die Gewerbeberechtigungen entzogen:

Spruch

„Der Bürgermeister der Stadt Z als Gewerbebehörde I. Instanz gemäß §  361 Abs 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr. 194/1994 idgF, entscheidet wie folgt:

1) Gemäß § 87 Abs 1 Z 1 und 3 GewO 1994 werden Frau AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Z, Adresse 1, oben angeführte Gewerbeberechtigungen unter den GISA-Zahlen ***** und ***** entzogen.“

Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführerin AA sei mit Parteiengehör am 06.12.2018, nachweislich zugestellt durch Hinterlegung am 10.12.2018, mitgeteilt worden, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bezüglich der Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 folgende maßgebliche rechtskräftige Verwaltungsübertretungen festgestellt worden seien (Anm.: diverse Daten in der Tabelle nicht korrekt):

Weiters sei Frau AA auf das Vorliegen folgender gerichtlicher Verurteilung aufmerksam gemacht worden, welche einen Gewerbeausschlussgrund darstelle:

?    Landesgericht Z ***** vom 21.12.2017 (rechtskräftig am 27.12.2014 [Anm.: richtig 2017]) gemäß §§ 164 (1), 164 (2), 164 (4) 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 960,00) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt

Frau AA sei mitgeteilt worden, dass aufgrund der Verwaltungsübertretungen bzw der gerichtlichen Verurteilung der Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 1 und Z 3 Gewerbeordnung 1994 vorliege und somit die Gewerbeberechtigung zu entziehen sei und sei sie eingeladen binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Parteiengehörs eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

Mit 06.12.2018 sei der Wirtschaftskammer Tirol schriftlich mitgeteilt worden, dass die Behörde beabsichtige, Frau AA aufgrund eines Gewerbeausschlussgrundes die Gewerbeberechtigung zu entziehen und sei deshalb eingeladen binnen 7 Tagen ab Erhalt dieser Mitteilung bei der Behörde eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, andernfalls davon ausgegangen werde, dass keine Einwände bestünden. Diese habe binnen der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

Die Arbeiterkammer sei nicht verständigt worden, da Frau AA keine Arbeitnehmer beschäftige.

Am 19.12.2018 sei Frau AA persönlich vorstellig geworden und habe erbeten das Entziehungsverfahren einzustellen, da sie nun einsichtig geworden sei und eine weitere Verwaltungsübertretung bzw gerichtliche Verurteilung nicht mehr eintreten werde.

Aufgrund der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit der Verurteilten, könne die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat vor allem bei Ausübung des Handelsgewerbes nicht ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen habe die Behörde, unter dem Gesichtspunkt des Schutzinteresses der Wahrung des Ansehens des Berufsstandes zu Recht aufgezeigt, dass Frau AA trotz mehrmaliger Bestrafungen die strafbare Handlung wiederholt habe. Überdies sei beginnend mit 17.10.2017 trotz mehrmaliger Aufklärung, die im Bescheid vom 08.05.2007 zu Zahl ***** festgesetzte Sperrstunde von 20 Uhr bis inklusive Ende November 2018 nicht eingehalten worden. Der Behörde lägen 14 rechtskräftige Übertretungen bezüglich der Sperrstunde und 8 rechtskräftige Übertretungen einer Auflage (Fenster und Türen der Betriebsanlage müssten während der Betriebszeit geschlossen gehalten werden) des Bescheides vor. Dies zeige ein uneinsichtiges Verhalten der Gewerbeinhaberin. Trotz verhängter Geldstrafen, Belehrung und Aufklärung habe die Gewerbeinhaberin weiterhin über den Zeitraum eines Jahres immer wieder gegen die Betriebsanlagengenehmigung verstoßen.

Aufgrund der Vielzahl der Übertretungen, gemeinsam mit der gerichtlichen Verurteilung, könne dem Einspruch gegen die Einleitung des Entziehungsverfahrens keine Folge geleistet werden. Eine positive Prognose könne aufgrund der Gesamtumstände im gegenständlichen Fall nicht abgegeben werden und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte wie folgt aus:

„Gegen den Bescheid vom 21.12.18 erhebe ich Beschwerde an das LVwG, beantrage die Durchführung einer Verhandlung, die Vernehmung meines Mannes und die ersatzlose Aufhebung bzw. die Abänderung, dass mir das Gewerbe nicht entzogen wird. Die gerichtliche Verurteilung liegt schon fast zwei Jahre zurück und wiegt nicht so schwer, weil meine kriminelle Energie geringst ist. Die Verwaltungsstrafen sind zum Teil nicht rechtskräftig, großteils bloße Ordnungswidrigkeiten, die es nicht rechtfertigen, mir meine Existenzgrundlage zu entziehen.“

Am 10.04.2019 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann BA erschienen sind. Im Zuge der Verhandlung wurden die Beschwerdeführerin sowie BA als Zeuge einvernommen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde Beweis aufgenommen und folgende Akten des Bürgermeisters der Stadt Z eingeholt:

Zahlen: *****

                  *****

                  *****

                  *****

                  *****

                  ***** bis *****

                  *****

Weiters wurden die Akten des Bezirksgerichtes Z ***** und des Landesgerichtes Z ***** eingeholt.

Im Zusammenhang mit den eingeholten Akten erging seitens der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme.

II.      Sachverhalt:

AA ist Inhaberin der Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe „Verabreichung von Speisen in einfacher Art (maximal acht Verabreichungsplätze) und das Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ im Standort Z, Adresse 2.

In der seitens der Behörde eingeholten Strafregisterauskunft scheinen zwei Verurteilungen auf. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Z vom 23.02.2016 zu ***** (rechtskräftig seit 23.03.2016) wurde AA wegen des Vergehens des versuchten Diebstahles nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à EUR 4,00 verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 21.12.2017 zu ***** (rechtskräftig seit 27.12.2017) wurde AA wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, 2 und 4 2. Fall StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen sowie zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zusammengefasst der Sachverhalt zugrunde, dass AA durch Ladendiebstahl erbeutetes fremdes Vermögen, nämlich 45 Flaschen Alkoholika und 7 Parfums, in einem EUR  5.000,-- nicht übersteigenden Gesamtwert, kaufte. Das Verbrechen der Hehlerei beging die Beschwerdeführerin gewerbsmäßig.

Weiters ergab eine Abfrage der Verwaltungsstrafvormerkungen folgende rechtskräftige Bestrafungen, unter anderem aufgrund Nichteinhaltung der Betriebszeiten, unbefugter Gewerbeausübung sowie Verstoß gegen die Auflagen Punkt 2.) (Fenster) und Punkt 3.) (Tür) des Bescheides Zl *****:

Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 17.10.2017 (*****) wurden über die Beschwerdeführerin Geldstrafen wegen Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 und des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem angeführten Punkt des angeführten Bescheides verhängt, welche ihr nachweislich am 21.10.2017 durch Hinterlegung zugestellt wurde.

Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 30.11.2017 (*****) wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe wegen Übertretung des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 verhängt, welche ihr nachweislich am 06.12.2017 durch Hinterlegung zugestellt wurde.

Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 04.01.2018 (*****) wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe wegen Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 verhängt, welche ihr nachweislich am 12.01.2018 durch Hinterlegung zugestellt wurde.

Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 25.10.2018 (*****) wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe wegen Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 verhängt, welche ihr nachweislich am 02.11.2018 durch Hinterlegung zugestellt wurde.

Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 25.10.2018 (*****) wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe wegen Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 verhängt, welche ihr nachweislich am 02.11.2018 durch Hinterlegung zugestellt wurde.

Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 25.10.2018 (*****) wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe wegen Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 verhängt, welche ihr nachweislich am 02.11.2018 durch Hinterlegung zugestellt wurde.

Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 30.10.2018 (*****) wurden über die Beschwerdeführerin Geldstrafen wegen Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 und des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem angeführten Punkt des angeführten Bescheides verhängt, welche ihr nachweislich am 06.11.2018 durch Hinterlegung zugestellt wurde.

Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 30.10.2018 (*****) wurden über die Beschwerdeführerin Geldstrafen wegen Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 und des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem angeführten Punkt des angeführten Bescheides verhängt, welche ihr nachweislich am 06.11.2018 durch Hinterlegung zugestellt wurde.

Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 31.10.2018 (*****) wurden über die Beschwerdeführerin Geldstrafen wegen Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 und des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem angeführten Punkt des angeführten Bescheides verhängt, welche ihr nachweislich am 07.11.2018 durch Hinterlegung zugestellt wurde.

Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 31.10.2018 (*****) wurden über die Beschwerdeführerin Geldstrafen wegen Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 und des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem angeführten Punkt des angeführten Bescheides verhängt, welche ihr nachweislich am 07.11.2018 durch Hinterlegung zugestellt wurde.

Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 07.11.2018 (*****) wurden über die Beschwerdeführerin Geldstrafen wegen Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 und des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem angeführten Punkt des angeführten Bescheides verhängt, welche ihr nachweislich am 14.11.2018 durch Hinterlegung zugestellt wurde.

Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 07.11.2018 (*****) wurden über die Beschwerdeführerin Geldstrafen wegen Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 und des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem angeführten Punkt des angeführten Bescheides verhängt, welche ihr nachweislich am 14.11.2018 durch Hinterlegung zugestellt wurde.

Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 07.11.2018 (*****) wurden über die Beschwerdeführerin Geldstrafen wegen Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 und des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem angeführten Punkt des angeführten Bescheides verhängt, welche ihr nachweislich am 14.11.2018 durch Hinterlegung zugestellt wurde.

Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 07.11.2018 (*****) wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe wegen Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 verhängt, welche ihr nachweislich am 14.11.2018 durch Hinterlegung zugestellt wurde.

Die rechtskräftigen Strafvormerkungen werden seitens der Beschwerdeführerin dahingehend bestritten, dass nicht alle Verwaltungsstrafen rechtskräftig seien und es sich hiebei lediglich um Ordnungswidrigkeiten handle, welche es nicht rechtfertigen würden ihr die Existenzgrundlage zu entziehen.

III.     Beweiswürdigung:

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft aufgrund des behördlichen Aktes sowie aufgrund Einsichtnahme in die Vorstrafakten ***** des Landesgerichtes Z und ***** des Bezirksgerichtes Z und Einsichtnahme in die Verwaltungsstrafakten sowie aufgrund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin treffen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol machte die Beschwerdeführerin einen guten persönlichen Eindruck und zeigte sich in der Sache einsichtig. Der als Zeuge vernommene Ehegatte der Beschwerdeführerin, BA, untermauerte die Aussagen der Beschwerdeführerin indem er ebenfalls angab, sie sehe ihre Fehler ein und werde diese künftig nicht mehr machen.

Im gegenständlichen Fall steht somit nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig fest. Maßgebliche Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung geklärt werden müssten, sind nicht gegeben.

IV.      Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 idgF lauten:

„§ 13

(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

1. von einem Gericht verurteilt worden sind

a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(…)

„§ 87

(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

1.       auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder

2.       einer der im § 13 Abs. 4 oder Abs. 5 zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder

3.       der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder

4.       der Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 oder § 366 Abs. 1 Z 10 bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder

4a.      im Sinne des § 117 Abs. 7 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 16a nicht rechtzeitig erfolgt oder

4b.      im Sinne des § 136a Abs. 5 oder des § 136b Abs. 3 das letzte Vertretungsverhältnis oder im Sinne des § 136a Abs. 10 das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oder

4c.      im Sinne des § 136a Abs. 12 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 2 nicht rechtzeitig erfolgt oder

4d.      im Sinne des § 99 Abs. 7 eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 13 nicht rechtzeitig erfolgt oder

5.       im Sinne des § 137c Abs. 5 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt.

Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008). Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Z 3 liegt auch dann nicht vor, wenn eine Eintragung eines Unternehmens in die Liste gemäß § 8 Abs. 10 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, aufgrund des § 8 Abs. 3 Z 4 SBBG vorliegt.

(2) Die Behörde kann im Falle des Vorliegens einer Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

(3) Die Behörde kann die Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern.

(4) Von der Entziehung der Gewerbeberechtigung kann abgesehen werden, wenn auf Grund des § 4 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ein Verbot des Ausbildens von Lehrlingen besteht und dieses Verbot im Hinblick auf die Eigenart des strafbaren Verhaltens ausreicht.

(5) Von der Entziehung der Gewerbeberechtigung kann abgesehen werden, wenn auf Grund des § 31 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, ein Verbot der Beschäftigung Jugendlicher besteht und dieses Verbot im Hinblick auf die Eigenart des strafbaren Verhaltens ausreicht.

(6) Treffen die für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgesehenen Voraussetzungen nur auf einen Teil der gewerblichen Tätigkeit zu, so kann die Gewerbeberechtigung auch nur zum Teil entzogen werden, wenn auch durch die nur teilweise Entziehung der Gewerbeberechtigung der Zweck der Maßnahme erreicht wird.

(7) Das Insolvenzgericht hat die Behörde in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und des § 85 Z 2 vom Vorliegen des jeweiligen Ausschlusstatbestandes unverzüglich zu verständigen.

(8) Das Strafgericht hat die Behörde von den einen Entziehungstatbestand gemäß Abs. 1 Z 1 bildenden rechtskräftigen Verurteilungen unverzüglich zu verständigen.“

V.       Erwägungen:

Eine Gewerbeberechtigung ist nach § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Nach der Rechtsprechung kann bereits ein einziger schwerwiegender Rechtsverstoß gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen zu einem Entzug der Gewerbeberechtigung führen. Aber auch wiederholte Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die an sich nicht als schwerwiegend einzustufen sind, können zum Entzug der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 führen. Dabei ist entscheidend, dass sich aus der Vielzahl der Verstöße unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung die Prognose stellen lässt, ein Gewerbetreibender sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen (vgl VwGH 22.06.2011, 2011/04/0036 ua).

Im gegenständlichen Fall hat sich die zuständige Behörde nicht näher mit dem System des fortgesetzten Deliktes auseinandergesetzt, welches nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vorliegt, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen des Beschuldigten, die zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Beschuldigten zu einer Einheit zusammentreten, eine einzige strafbare Handlung bilden. Nach der neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können fortgesetzte Delikte im Übrigen auch im Zusammenhang mit fahrlässiger Tatbegehung vorliegen (vgl VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025). Zu einem fortgesetzten Delikt können nur einzelne Verstöße gegen eine bestimmte Rechtsvorschrift unter den oben genannten Voraussetzungen zusammengefasst werden, nicht aber auch Verstöße gegen verschiedene Vorschriften (VwGH 18.09.2012, 2009/11/0066).

Die Nichteinhaltung der in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflage iSd § 367 Z 26 GewO 1994 ist, sofern mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen vorliegen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters stehen, als fortgesetztes Delikt zu werten (VwGH 10.09.1991, 88/04/0311). Auf die Möglichkeit der fahrlässigen Tatbegehung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt wurde bereits hingewiesen.

Unter Berücksichtigung des von der Rechtsprechung geschaffenen Systems des fortgesetzten Delikts, hätte die Behörde in Bezug auf die Nichteinhaltung der Öffnungszeiten jedenfalls die mit den Strafverfügungen ***** und ***** einerseits sowie die Strafverfügungen *****, *****, *****, *****, *****, ***** andererseits vorgeworfenen Tathandlungen als eine einzige strafbare Handlung werten müssen, zumal hier eine gleichartige Begehungsform (Nichteinhaltung der Sperrzeiten) sowie ein enger zeitlicher Zusammenhang vorliegt. Die mit den Strafverfügungen ***** und ***** vorgeworfenen Übertretungen wären in Bezug auf den Verstoß gegen die Auflage Punkt 2.) des Bescheides als eine einzige strafbare Handlung zu werten gewesen. Ebenfalls wären die Tathandlungen zu den Strafverfügungen *****, *****, ***** und ***** in Bezug auf die Auflage Punkt 3.) des Bescheides als eine einzige strafbare Handlung zu werten gewesen. Die mit den Strafverfügungen ***** und ***** einen Monat später geahndeten Tathandlungen wären ebenfalls in Bezug auf die Nichteinhaltung der Betriebszeiten als eine einzige strafbare Handlung zu werten gewesen, zumal auch hier die Gleichartigkeit der Begehungsform vorliegt. Daraus würden sich entgegen der Ansicht der Behörde nicht 14 rechtskräftige Übertretungen der Sperrstunde ergeben, sondern lediglich 7 und ebenfalls keine 8 rechtskräftigen Übertretungen in Bezug auf die Auflagen, sondern insgesamt 3.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht sich daher veranlasst, bei der hier vorzunehmenden Beurteilung im Hinblick auf § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994, der Anzahl der vorliegenden Verwaltungsübertretungen einen geringeren Stellenwert beizumessen, ohne dabei zu übersehen, dass sämtliche der Einzeltathandlungen rechtskräftig bestraft worden sind.

Aus der so zu betrachten Anzahl der Verstöße verteilt über einen Zeitraum von circa einem Jahr unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und des Schweregrades ihrer Verletzung ergibt sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nunmehr die Prognose, dass es nicht an der von § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 geforderten Zuverlässigkeit bei der Beschwerdeführerin mangelt und jedenfalls keine ausreichende Grundlage für die Anwendung der Z 3 des § 87 Abs 1 GewO 1994 vorliegt. Dies insbesondere aus dem Grund, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen guten persönlichen Eindruck, geprägt vom Vorsatz zur Besserung, hinterlassen hat.

Hingegen ist in Bezug auf § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 anzuführen, dass der Ausschlussgrund bereits bei Vorliegen der gesetzlich vorgegebenen Bedingungen gegeben ist. Aufgrund der Verurteilung des Landesgerichtes Z am 21.12.2017 zu ***** zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen sowie zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten liegt bei der Beschwerdeführerin jedenfalls der Ausschlussgrund nach § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 vor. Der in § 13 Abs 1 GewO 1994 normierte Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen tritt unabhängig davon ein, ob im Einzelfall die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der betroffenen Personen in Zweifel gezogen werden muss oder nicht (vgl VwGH 21.03.1995, 94/04/0151).

Dabei ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits zum zweiten Mal eines Vermögensdeliktes verurteilt wurde sowie dass die bei der ersten Verurteilung verhängte bedingte Strafnachsicht mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 21.12.2017 widerrufen wurde. Darüber hinaus sei angeführt, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin letztmalig begangenen strafbaren Handlung um ein Vermögensdelikt handelte, welches die Beschwerdeführerin in Ausübung des gegenständlichen Gewerbes beging.

Es kommt zwar nicht darauf an, ob durch die in Rede stehenden Straftaten Geschäftspartner oder Kunden im Rahmen des Gewerbes zu Schaden gekommen sind, müssen doch die zum Tatbild dieser Gesetzesstelle gehörenden Verurteilungen nicht Delikte betreffen, die bei Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurden. Auch ein Eigeninteresse oder durch die strafbaren Handlungen erlangte Vorteile sind für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht erforderlich. Eine Zuverlässigkeitsprüfung hat im Rahmen eines Verfahrens nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 wie bereits erwähnt nicht zu erfolgen (VwGH 26.04. 2007, 2006/04/0223). Jedoch sind die oben angeführten Umstände sehr wohl für die Beurteilung des in § 13 Abs 1 GewO 1994 geforderten Persönlichkeitsbildes der Beschwerdeführerin maßgeblich.

Auch wenn die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen guten Eindruck hinterließ, kann aufgrund der Tatsache, dass die letzte Verurteilung seit 27.12.2017 rechtskräftig ist, sohin lediglich 17 Monate zurückliegt, noch nicht der Schluss gezogen werden, dass ein gänzlicher Wandel des Persönlichkeitsbildes der Beschwerdeführerin mit ausreichender Sicherheit angenommen werden könnte. Die Voraussetzung, dass die unter § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 fallende Straftat laut Z 2 des angeführten Gesetzes nicht getilgt sein darf um den Gewerbeausschlussgrund zu erfüllen, liegt im gegenständlichen Fall unter Heranziehung des § 3 Abs 1 Z 2 Tilgungsgesetz 1972 ebenfalls vor, weswegen die belangte Behörde in Bezug auf § 87 Abs 1 Z 1 GewO zu Recht festgestellt hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes nicht vorliegen und daher die Ausübung untersagt.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen und der Spruch des Bescheides abzuändern.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

Schlagworte

Gewerbeentzug; gerichtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.32.0198.12

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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