Entscheidungsdatum
03.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G308 2194646-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt, Dr. Johannes ELTZ, Wien, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX, GZ XXXX vom 15.03.2018 zu Recht erkannt:
A)
I) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
II) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 29.09.2017 brachte die klagende Partei XXXX OG (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), XXXX, vertreten durch Dr. Johannes ELTZ, Rechtsanwalt, Währingerstrasse 48, 1090 Wien, wider die beklagte Partei XXXX, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt, Wipplingerstrasse 3, 1010 Wien, die Berufung gegen das Teilurteil des Landesgerichts für ZRS XXXX vom XXXX2017,XXXX ein. Dieser Schriftsatz trägt als Vermerk "Kein Gebühreneinzug! Der Berufungswerber will die Höhe der Gebühren beim EGMR anfechten, daher Vorschreibung bitte an den Berufungswerber."
In der Tagsatzung vom 21.01.2016 war eine Streitwertbemängelung durch den Beklagtenvertreter erfolgt, woraufhin ein Beschluss über die Zulassung der Klagsänderung gefasst und der Streitwert für das Hauptbegehren mit € 1,873.712,94 festgesetzt wurde. Bereits gegen die Vorschreibung der restlichen Pauschalgebühr gem. TP 1 GGG auf Basis des erhöhten Streitwertes von € 1.873.712,94 erhob die zahlungspflichtige Partei Beschwerde an das BVwG, welche mit Erkenntnis vom 05.10.2016, GZ W176 2131900-1 als unbegründet abgewiesen wurde. Auch die dagegen erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 25.04.2017, GZ Ra 2017/16/0026 zurückgewiesen.
2. Mit Zahlungsauftrag vom 17.10.2017 wurde die Pauschalgebühr für die
Berufung
gem. TP 2 GGG von € 38.754,--
Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG von € 8,--
sowie der Mehrbetrag nach § 31 GGG von € 22,--
insgesamt somit € 38.784,--
an die klagende Partei vorgeschrieben. Dagegen erhob die zahlungspflichtige Partei Vorstellung.
3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.03.2018, GZ XXXX wurden Gebühren in Höhe von € 38.784.- vorgeschrieben. Diese setzen sich zusammen aus
Pauschalgebühr TP 2 GGG (Bemessungsgrundlage 1.873.713,--) €
38.754,--
Einhebungsgebühr gem.§ 6a Abs 1 GEG € 8,--
Mehrbetrag gem. § 31 GGG € 22,--
Insgesamt € 38.784,--
Für € 30,-- (Einhebungsgebühr gem. § 6 a Abs 1 GEG sowie Mehrbetrag gem. § 31 GGG), besteht eine Haftung zur ungeteilten Hand mit Dr. Johannes ELTZ.
In diesem Bescheid wurden Grund und Höhe der von der BF zu entrichteten Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen detailliert begründet dargelegt, desgleichen, dass gegen das System der Gerichtsgebühren keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Präsidenten des LG für ZRS XXXX vom XXXX.2017, GZ XXXX über € 38.784,-- aufgrund der rechtzeitig erhobenen Vorstellung der BF von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften mit Schreiben vom 23.04.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, gemäß Art 267 AEUV eine Vorabentscheidung einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 140 B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen. Gleichzeitig beantragt die BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Gerichtsgebühren zu hoch seien. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Art 6 EMRK sowie Art 7 und Art 18 B-VG. Bei der Entscheidung, ein Rechtsmittel zu erheben, seien nicht nur sachliche Gründe abzuwägen, sondern in erster Linie die damit verbundenen Kosten zu kalkulieren. Personen aus der Mittelschicht, die es sich nicht leisten könnten, Rechtsstreitigkeiten zu führen, die aber auch nicht die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe erfüllten, würde der Zugang zum Recht verwehrt; sie könnten das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf einen gesetzlichen Richter nicht in Anspruch nehmen. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine Art "verbotene Steuer" seien. Die Gebühr sei unabhängig vom Prozessaufwand und von der Verfahrensdauer bei der Einbringung zu entrichten; dies widerspräche dem Recht auf ein faires Verfahren. Der Eingriff in das Eigentum durch die fehlende Möglichkeit, den Tarif des GGG herabzusetzen, wenn tatsächlich eine geringere Leistung erbracht würde, die in keinem Verhältnis zum Aufwand stünde, sei verfassungs- und europarechtswidrig.
5. Der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX legte - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 11.05.2018 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF brachte am XXXX.2017 beim LG für ZRS XXXX eine Berufung gegen das Teilurteil des Landesgerichts für ZRS XXXX vom XXXX.2017 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein. Die BF begehrte eine direkte Vorschreibung der Gebühren. Die Ursache der unterbliebenen Gebührenentrichtung lag nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde.
Der erlassene Mandatsbescheid vom 17.10.2017 trat durch die dagegen fristgerecht erhobene Vorstellung außer Kraft.
Für die Einbringung der Berufung ist die BF nach TP 2 GGG zur Zahlung von Pauschalgebühren in Höhe von € 38.754,-- (Bemessungsgrundlage: € 1,873.713,--) zuzüglich einer Einhebungsgebühr in der Höhe von € 8.- und eines Mehrbetrages in der Höhe von
€ 22.- in Summe demnach € 38.784,--, verpflichtet.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den Verwaltungsakten und aus dem Gerichtsakt des BVwG. Die Beschwerde tritt den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegen.
Das Vorbringen der BF beschränkt sich im Wesentlichen auf die Monierung des Systems der Gerichtsgebühren im Allgemeinen und war nicht geeignet, die Höhe der konkreten verfahrensgegenständlichen Gebühr in Zweifel zu ziehen. Die Feststellung, dass die Ursache der unterbliebenen Gebührenentrichtung nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde lag, stützt sich auf den Bescheid der belangten Behörde, als auch auf die Ausführungen der BF in der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchteil AI):
Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung, die unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden kann (vgl §§ 13 Abs 2, 22 VwGVG). Da die aufschiebende Wirkung hier aber weder von der belangten Behörde noch von BVwG ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag der BF ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil A II): Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 1 Abs. 1 GGG (Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 in der geltenden Fassung) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des diesem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren. Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) BGBl. Nr. 288/1962.
Nach § 2 GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr zu dem in § 2 Z 1 bis 9 GGG für die jeweilige Gebühr festgelegten Zeitpunkt. Hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz entsteht der Gebührenanspruch des Bundes mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift.
Zahlungspflichtig ist gem. § 7 Abs 1 Z 1 GGG im zivilrechtlichen Verfahren der Antragsteller, also der Kläger oder der Rechtsmittelwerber.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig.
Nach § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige nach § 6a Abs. 2 GEG aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (§ 6 GEG), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen (§ 13 Abs 2 AEV (Abbuchungs- und Einziehungs- Verordnung) BGBl 1995/559 in der geltenden Fassung). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Gemäß § 31 Abs. 1 GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von € 22,00 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht wurde oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. haften für den Mehrbetrag nach Abs. 1 als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen, die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Abs. 1.
Gegen den Zahlungsauftrag steht dem Verpflichteten das Rechtsmittel der Vorstellung zu. Zur Erhebung der Vorstellung gemäß § 7 Abs. 1 GEG ist derjenige befugt, der sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages objektiv beschwert erachten kann (VwGH 10.03.1988, Zl. 87/16/0119). Zuständige Behörde ist gemäß § 6 Abs 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVwG zulässig.
Aus folgenden Gründen war spruchgemäß zu entscheiden:
Nach der Tarifpost (TP) 2 des GGG beträgt die Pauschalgebühr bei einem Berufungsinteresse über € 350.000,-- 1,8 % vom Berufungsinteresse zuzüglich € 5.027,--, demnach im vorliegenden Fall € 38.754,-- .
Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wird gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. § 4 Abs. 4 GGG bestimmt hinsichtlich der Art der Gebührenentrichtung, dass wenn eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs ((§§ 89a bis 89d GOG (Gerichtsorganisationsgesetz) RGBl 1907/41 in der geltenden Fassung)) eingebracht wird, jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten sind; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.
Da dieser Betrag in Folge der Lastschriftanzeige nicht entrichtet wurde, die unterbliebene Gebührenentrichtung jedoch nicht in die Sphäre der Vorschreibungsbehörde fiel, war ein Zahlungsauftrag zu erlassen und durfte § 6a GEG ein Betrag von € 8.- erhoben werden. Da die Gebühr nicht beigebracht worden ist, konnte zudem nach § 31 Abs. 1 GGG ein Mehrbetrag von € 22,-- erhoben werden.
Die Vorschreibung einer Pauschalgebühr in der Höhe von € 38.754,-- besteht demnach der Höhe nach zu Recht.
Die BF bringt nicht vor, die belangte Behörde habe die hier relevanten Gesetzesbestimmungen falsch angewendet. Es wird auch nicht gerügt, dass die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar oder unrichtig berechnet worden sei oder die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG bzw. der Mehrbetrag gemäß § 31 Abs. 1 GGG zu Unrecht vorgeschrieben worden seien. Es wird in der Beschwerde auch nicht vorgebracht, dass die Gebühr zu Unrecht vorgeschrieben wurde oder dass die BF diese bereits entrichtet habe.
Vielmehr behauptet die BF im Allgemeinen, dass das System der Bemessung der Gerichtsgebühren verfassungswidrig sei und beantragt in diesem Zusammenhang, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag gemäß Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof stellen.
Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten betreffend die Verfassungswidrigkeit des Gebührenrechts im Allgemeinen verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes:
Der VfGH erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt und es dem Gesetzgeber daher freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfGH 30.06.2012, G14/12; 13.12.2011, G85/11; VfGH. 22.06.1988, B633/87 ua). Dem Gesetzgeber steht es demnach auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34/11 ua).
Der VfGH hegt keine Bedenken gegen den Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren, da dies ganz im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren liegt. Darüber hinaus würden keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht bestehen (VfGH 01.03.2007, B301/06). Wie sich aus der Judikatur des VfGH ergibt, ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall dahingehend, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12 ua, mit Verweis auf VfGH 22.06.1988, B633/87; 01.03.2007, B301/06). Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen im Allgemeinen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B301/06; Dokalik, Gerichtsgebühren13, E6 zu § 1 GGG).
Da das Tätigwerden der Gerichte grundsätzlich nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach § 63 Abs. 1 ZPO und § 9 Abs. 1 und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (vgl EGMR 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05; Dokalik, Gerichtsgebühren13, E9 zu § 1 GGG).
Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gebührenrechtes abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor (vgl VfGH 30.06.2012, G14/12). Eine Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG hatte aufgrund der bestehenden Judikatur des VfGH daher zu unterbleiben.
Sofern die BF überdies eine Vorlage gemäß Art. 267 AEUV beantragte, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in letzter Instanz entscheidet. Ein nicht letztinstanzliches Gericht ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal weder die Beschwerde noch der Sachverhalt an sich erkennen lassen, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung des Unionsrechtes ergangen sei.
Das erkennende Gericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit anzulasten ist.
Die Beschwerde der BF war daher als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Bemessungsgrundlage, Berufungsinteresse,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G308.2194646.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019