TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/29 W146 2211862-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2019
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Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 Z3
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §43a
BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
HDG 2014 §40
VwGVG §28 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W146 2211862-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von Obst XXXX , vertreten durch: Mag. Matthias PRÜCKLER, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 08.10.2018, GZ XXXX , betreffend Dienstenthebung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht als Berufsoffizier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Mit Bescheid vom 08.10.2018 der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung (im Folgenden: belangte Behörde) wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 4 iVm 40 Abs. 1 HDG 2014 von Amts wegen die Dienstenthebung verhängt.

In der Begründung wird dem Beschwerdeführer folgendes Verhalten zur Last gelegt:

Er habe am 27. April 2018 in der XXXX - Kaserne

1) während seiner Dienstzeit bis 1900 Uhr Alkohol konsumiert,

2) um kurz nach 1900 Uhr den Torposten, Kpl XXXX , im Bereich der Wache mit den Worten: ‚Du Flasche kontrollierst mich nicht und aufhalten sollst mich auch nicht. Außerdem das Kontrollieren ist nicht deine Aufgabe!' beschimpft,

3) danach mit den Armen wild herumgefuchtelt und sei in aggressiver Art auf den Torposten zugegangen, sodass dieser einen Schritt zurückweichen musste, um einen Sicherheitsabstand zu erreichen und

4) den Befehl der Wache stehenzubleiben und der Ausweisleistung nachzukommen, nicht befolgt, indem er zuerst in aggressiver Art einen Schritt auf Kpl XXXX zuging, sodass dieser sicherheitshalber eine Hand an den Pfefferspray legen musste, seinen Fußweg Richtung Ausgang zielstrebig fortsetzte.

Zu Punkt 1 bis 4 wurde im Hinblick auf § 43 Abs. 2 BDG 1979 ausgeführt, ein Berufsoffizier und Angehöriger des XXXX ), der sich in dieser Art gegenüber einem Wachsoldaten verhalte, dem in seinem Aufgabenbereich die Stellung eines Vorgesetzten zukomme, schädige das Vertrauen der Allgemeinheit in die regelkonforme und sachliche Aufgabenerfüllung am Arbeitsplatz. Sich im Verdachtsbereich während der Dienstzeit zu alkoholisieren, einen Vorgesetzten (Wache) zu beschimpfen, sich ihm gegenüber aggressiv zu verhalten und der Ausweisleistung nicht nachzukommen, somit möglicherweise einen tätlichen Angriff auf diesen Vorgesetzten versucht zu haben (§ 15 StGB, § 22 Z 3 MilStG), lasse auf einen Verlust der Verbindung zu den rechtlich geschützten Werten als Offizier vermuten.

Die Allgemeinheit dürfe darauf vertrauen, dass ein Berufsoffizier keine gerichtlich strafbaren Handlungen gegenüber Vorgesetzten verübe. Dadurch würde der Beschwerdeführer nicht nur das Ansehen des Amtes, sondern auch sein eigenes massiv schädigen.

Ein Berufsoffizier habe stets ein Vorbild für tadelloses Verhalten nicht nur gegenüber den ihn Unterstellten, sondern als Angehöriger des Österreichischen Bundesheeres auch gegenüber der Allgemeinheit, zu sein. Im vorliegenden, im Verdachtsbereich liegenden, Verhalten des Beschwerdeführers lasse sich ein besonderer Funktionsbezug zu seiner Stellung im XXXX gegenüber dem vorgesetzten Wachsoldaten erkennen. Dem Beschwerdeführer werde konkret vorgeworfen, er habe die mögliche Pflichtverletzung an einem Vorgesetzten begangen.

Auch würden tatsächliche hinreichende Anhaltspunkt und Tatsachen vorliegen.

Zu Punkt 1 wurde weiters bezüglich § 44 Abs. 1 BDG 1979 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erlass des BMLVS vom 18.12.2017, GZ S93105/19-MFW/2017, Abschnitt II, Punkt 7 "Verhaltensnormen für Soldatinnen" eine generelle Weisung darstelle, die der Beschwerdeführer zu befolgen habe.

Im Punkt 7 werde der Konsum alkoholischer Getränke während der Dienstzeit verboten. So besage II.7. des Erlasses über den Alkoholkonsum: "Der Konsum alkoholischer Getränke ist während der Dienstzeit verboten. Ausnahmen genehmigt die oder der jeweilige Vorgesetzte ab Dienststellenleiterin bzw. Dienststellenleiter auswärts."

Der Beschwerdeführer habe nach Angaben von Kpl XXXX nach Alkohol gerochen. OStv XXXX habe angegeben, dass der Beschwerdeführer bei der freiwilligen Ausweisleistung bei der Busstation vor der Kaserne einen zerstreuten und geistesabwesenden Eindruck gemacht habe.

Zu 2, 3, 4 sei im Hinblick auf § 43a BDG 1979 zu entnehmen, dass ein aggressives Zugehen, sowie die Beschimpfungen geeignet seien, die menschliche Würde herabzusetzten und eine weitere dienstliche Zusammenarbeit ernstlich zu stören, wenn nicht gar vollkommen zu zerstören. Ein solches Fehlverhalten könne eine gravierende Dienstpflichtverletzung darstellen, weil versuchte tätliche Angriffe auf Kameraden als ein im Hinblick auf mögliche Verletzungen gefährliches und sozial schädliches Verhalten anzusehen seien.

Auch das Ansehen des Amtes werde durch möglicherweise versuchte Tätlichkeiten und Beschimpfungen, wie im gegenständlichen Fall, geschädigt. Entgleisungen dieser Art seinen einer modernen Verwaltungskultur abträglich und geeignet, das Ansehen der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit zu schädigen.

Angedeutete versuchte physische Gewalt und Befehlsverweigerung gegenüber einem Vorgesetzten zerstöre jedenfalls das Vertrauen der Allgemeinheit, sowie der Vorgesetzten, Kameraden und des gesamten Kaders, in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben massiv. Unterordnung und Weisungsbefolgung seien zentrale Eckpfeiler der öffentlichen Verwaltung und somit sei deren Verletzung ein massiver Vertrauensverstoß im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren des österreichischen Bundesheeres.

Zu Punkt 4 wurde bezüglich § 44 Abs. 1 BDG 1979 ausgeführt, dass der Anordnung des Wachpostens als Vorgesetzten "stehen zu bleiben" und "den Ausweis vorzuzeigen", der Beschwerdeführer zu befolgen gehabt habe.

Darüber hinaus lege § 8 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung-Militärbefugnisgesetz (MBG) fest, dass jeder Betroffene verpflichtet sei, an einer Kontrolle mitzuwirken und deren unmittelbare Durchsetzung zu dulden.

Der Beschwerdeführer habe sich möglicherweise entgegen der Anordnung des Wachpostens der Kontrolle entzogen, in dem er den Wachbereich schnellen Schrittes verlassen habe.

Zu den dienstlichen Interessen wurde erörtert, dass das im Verdachtsbereich vorliegende pflichtverletzende Verhalten des Beschwerdeführers einen massiven Einbruch in das Ansehen des Amtes als Offizier darstelle und insbesondere das Vertrauen und die Achtung seiner Kameraden und Vorgesetzten in seinem gesamten Arbeitsumfeld störe.

Die pflichtverletzenden Verdachtsmomente, Nichtbefolgung von Befehlen, Beschimpfungen eines Vorgesetzten, Verstöße gegen die Verpflichtung zur Vertrauenswahrung, möglicherweise ein versuchter tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten, würden den Beschwerdeführer vorerst aus der sozialen Wertegemeinschaft der Soldaten und Mitarbeiter ausschließen. Eine darauffolgende Isolierung setze sich auch im engsten Dienstbereich fort, verhindere eine gemeinsame Auftragserfüllung und störe das Betriebsklima in einem nicht unerheblichen Ausmaß.

Der erkennende Senat erblicke in den im Verdachtsbereich vorliegenden Tathandlungen, einen äußerst problematischen Umgang mit der eigenen Verantwortung, und ganz besonders mit der Befolgung von Befehlen, die eine Weiterbelassung im Dienst nicht ermöglichen würden, denn alle Mitarbeiter, Vorgesetzte und Grundwehrdienst müssten darauf vertrauen können, dass ein Offizier und Referatsleiter einer Außenstelle des XXXX soweit Verantwortung für sein Handeln übernehme und keine Pflichtverletzung in diesem Umfang zur Last gelegt werde.

Am 28.03.2017 sei gegenüber dem Beschwerdeführer ein Disziplinarerkenntnis verkündet worden. Diese Entscheidung sei aufgrund einer beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerde noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

Die nunmehr zur Last gelegten Pflichtverletzungen würden ebenfalls im inneren Zusammenhang mit der Befolgung von Befehlen stehen.

Die Warnungs-, Sicherungs- und Besserungsfunktion der noch nicht rechtskräftigen Disziplinarstrafe habe offensichtlich ihr Ziel verfehlt und den Beschwerdeführer im Verdachtsbereich wiederum Pflichtverletzungen begehen lassen, die auf einer ähnlichen oder selben schädlichen Neigung beruhen würden.

Ein Zweifel an der unumschränkten Integrität mangels Vorbildwirkung und Verantwortungsbewusstsein bringe eine Beeinträchtigung des Betriebsklimas und daraufhin eine Störung der Arbeitsabläufe mit sich.

Auch das Ansehen des gesamten XXXX sowie das Ansehen der Funktion als Referatsleiter an sich, wäre durch die Belassung im Dienst massiv gefährdet, da den dort eingesetzten Mitarbeitern nicht verständlich gemacht werden könne, dass ein Offizier, der Probleme mit der Befolgung von Befehlen habe und möglicherweise eine gerichtlich strafbare Handlung gegen einen Vorgesetzten begangen habe, weiterhin seinen Dienst versehe, da er durch die ihm vorgeworfenen Handlungen erkennen lasse, dass er die ihm durch seine Ausbildung vermittelten Werte in keiner Weise verinnerlicht habe und danach handeln wolle.

3. Mit Schreiben vom 12.10.2018 erfolgte wegen des Verdachtes nach § 15 StGB iVm § 22 MilStG (Versuchter tätlicher Angriff auf eine Wache) und § 12 Abs. 1 Z 1 MilStG (Ungehorsam) eine Mitteilung an die StA XXXX .

4. Gegen die Dienstenthebung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.11.2018 - eingelangt bei der Disziplinarkommission am 09.11.2018 - Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen und zusammengefasst - nach Darstellung einer Vorgeschichte zum gegenständlichen Fall - aus, es könne keine Rede davon sein, dass dieser "aus dem Gebüsch" gekommen sei. Es handle sich dabei vielmehr um einen asphaltierten und auch durchwegs gut frequentierten Fußweg in Richtung Ausgang. Dazu legte er Bilder bei.

Es stelle sich die Frage, warum Kpl XXXX auf den Beschwerdeführer, wenn dieser - seinen eigenen Angaben zufolge - aufgrund des großen Andranges mit Personenkontrollen beschäftigt gewesen sei, überhaupt auf ihn aufmerksam geworden sei, zum anderen, warum er diesen angesprochen und beim Verlassen der Kaserne kontrollieren habe wollen. Ein solcher Vorgang sei völlig unüblich.

Es habe zwar eine Ansprache durch den Wachposten stattgefunden, in dem dieser den Beschwerdeführer gefragt habe, ob er ihm helfen könne, jedoch verneinte dies der Beschwerdeführer verwundert und habe seinen Weg fortgesetzt, ohne den Wachposten auch nur irgendwie nahe zu kommen.

Der Wachposten habe keine weiteren Fragen oder Aufforderungen an den Beschwerdeführer gestellt und habe der Beschwerdeführer ohne irgendwelche Vorkommnisse die XXXX kaserne verlassen und habe vor dieser in der Bushaltestelle auf das öffentliche Verkehrsmittel gewartet.

Der Beschwerdeführer sei dem Wachposten beim Verlassen der Kaserne nie näher als 5 bis maximal 3 Meter gekommen und könne daher auch keinesfalls nachvollzogen werden, warum dieser behaupte, der Beschwerdeführer habe einen Alkoholgeruch verbreitet.

Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der Wachposten selbst weiter ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer angeblich mit seinen Armen wild herumgefuchtelt habe, dies aber in einem Abstand, der ein weiteres Einschreiten nicht erforderlich gemacht habe.

Am schwierigsten werde jedoch die Erklärung für den Wachposten sein, warum ein derartiger Vorfall nicht Eingang in den Wachrapport des Tages gefunden habe.

Am 20.09.2018 habe der Wachposten angegeben, dass er einen Schritt zurückgegangen sei, um präventiv einen Sicherheitsabstand zu erreichen, um im Falle einer Eskalation ein größeres Tätigkeitsfeld zu haben. Damit habe er selbst auf Nachfrage bestätigt, dass ihm der Beschwerdeführer niemals so nahegekommen sei, dass selbst, wenn ein "Herumfuchteln" stattgefunden habe, was bestritten werde, dieses weder als Angriff noch als Gefährdung der Wache einzuordnen sei.

Auch habe der Wachsoldat am 20.09.2018 ausgeführt, dass eine körperliche Bedrohung nicht vorgelegen sei.

Erst über neuerliches Befragen habe der Wachposten mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nach einer Aufforderung zur Ausweisleistung einen raschen, torkelnden Schritt wild gestikulierend auf ihn als Wachperson zugemacht habe.

Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Wachposten in dieser von ihm geschilderten Situation nicht einen weiteren Schritt zurück gemacht habe. Warum der Wachposten dann in einer weiteren Stellungnahme "plötzlich" ausführte, dass er vorsichtshalber an den Pfefferspray griff, sei ebenso unerklärlich.

Es sei unverständlich, warum weder im Wachrapport noch im Rapport des Offiziers vom Tag, der nachweislich zumindest nach Aussage des Zeugen vom Vorfall in Kenntnis gesetzt worden sei, etwas vermerkt worden sei.

Ein - in der Beschwerde genannter - Zeuge könne bestätigten, dass der Beschwerdeführer weder betrunken, geschweige denn des Gehens nicht mehr mächtig gewesen sei. Diesen habe der Beschwerdeführer um 19:30 am selben Tag getroffen.

Obwohl der OVT persönlich mit Kpl XXXX gesprochen habe und diesem nach seiner eigenen Schilderung ebenfalls lediglich eine verbale Konversation mitgeteilt worden sei, nichts von einem aggressiven Zugehen auf den Wachebeamten, einem Unterschreiten des Sicherheitsabstandes oder einer allfälligen versuchten körperlichen Bedrohung, sondern lediglich von der Konversation und von Alkoholgeruch die Rede gewesen sei, habe sich der OVT außerhalb des Kasernenbereichs zum Beschwerdeführer zur Busstation begeben, um eine Abklärung des Sachverhalts vorzunehmen.

Es sei offensichtlich ein Zusammenhang dieses Vorfalles mit der Beschwerdeerhebung und der angespannten Situation zwischen dem Referatsleiter des XXXX - dem Beschwerdeführer - und dem Leiter des XXXX vorgelegen.

Auch sei die Dienstenthebung als sichernde Maßnahme für die Aufrechterhaltung eines ordentlichen Dienstbetriebes zu verfügen und könne eine solche nach Ablauf von fast 7 Monaten in keiner Weise mehr als gerechtfertigt angesehen werden. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer unzählige Male den Wachposten passiert und es sei zu keinem weiteren Vorfall gekommen und sei daher die Ergreifung einer Sicherungsmaßnahme in Form der Dienstenthebung des Beschwerdeführers nicht im Sinne des Gesetzgebers und nicht dem Gesetzeszweck entspringend anzusehen.

Weiters würden die Zeugenaussagen einander widersprechen.

5. Mit Schriftsatz vom 20.12.2018 (eingelangt beim BVwG am 28.12.2018) legte die belangte Behörde - 6 Wochen nach Beschwerdeeinbringung - den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Berufsoffizier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das XXXX in XXXX .

Dem Beschwerdeführer wird im Verdachtsbereich vorgeworfen:

Der Beschwerdeführer habe am 27.03.2018 in der XXXX -Kaserne

1) während seiner Dienstzeit bis 19.00 Uhr Alkohol konsumiert,

2) um kurz nach 19.00 Uhr den Torposten, Kpl XXXX , im Bereich der Wache mit den Worten: "Du Flasche kontrollierst mich nicht und aufhalten sollst mich auch nicht. Außerdem das Kontrollieren ist nicht deine Aufgabe!" beschimpft,

3) danach mit den Armen wild "herumgefuchtelt" und sei in aggressiver Art auf den Torposten zugegangen, sodass dieser einen Schritt zurückweichen musste, um einen Sicherheitsabstand zu erreichen und

4) den Befehl der Wache stehenzubleiben und der Ausweisleistung nachzukommen, nicht befolgt indem er zuerst in aggressiver Art einen Schritt auf Kpl XXXX zuging, sodass dieser sicherheitshalber eine Hand an den Pfefferspray legen musste, seinen Fußweg Richtung Ausgang zielstrebig fortsetzte.

Dafür bestehen hinreichende Verdachtsmomente, die sich auf Niederschriften und eine Sachverhaltsdarstellung stützen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Beschwerdeführer entsprechen den Feststellungen im Bescheid. Gegenteiliges ist nicht hervorgekommen.

Die im Verdachtsbereich zur Last gelegten Pflichtverletzungen ergeben sich aus dem Dienstenthebungsbescheid.

Dass dafür hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, ergibt sich aus der Einsicht in die Niederschriften und die Sachverhaltsdarstellung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014 lauten wie folgt:

Dienstenthebung

Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

§ 40. (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern

1. über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder

2. das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.

(2) .

(3) Jede vorläufige Dienstenthebung ist von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Kommission hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird.

.."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979 lauten wie folgt:

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung, der die Dienstenthebung nach dem HDG inhaltlich entspricht, ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Dienstenthebung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Dienstenthebung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern (VwGH vom 25.03.2010, Zl. 2010/09/0055 mwH).

Im Hinblick auf die Funktion der Dienstenthebung können an die in der Begründung eines die Dienstenthebung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten im Dienstenthebungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Dienstenthebungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Dienstenthebung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH vom 20.11.2008, Zl. 2007/09/0154 mwH). Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (vgl. VwGH vom 26.06.2003, Zl. 2002/09/0197, mwH).

Das Gericht geht von dem Verdacht der Pflichtverletzung aus, und zwar zu 1 bis 4 betreffend § 43 Abs. 2 BDG 1979 im Hinblick auf die Einsatzleiterfunktion und Vorbildwirkung. Zu 1 und 4 im Hinblick auf § 44 Abs. 1 BDG 1979. Zu 2,3,4, im Hinblick auf § 43a BDG 1979.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht auch kein Zweifel, dass für die vorgeworfenen Handlungen hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, diesbezüglich wird auf die Niederschriften verwiesen.

Es war daher zu prüfen, ob eine Belassung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Art der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, gefährden würde.

In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichthof dazu ausgeführt, dass nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden können. So kann eine Dienstenthebung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Dienstenthebung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (VwGH vom 20.11.2008, Zl. 2007/09/0154). Wird eine Suspendierung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen gestützt, so genügt es, wenn sie durch eine (schwerwiegende) gerechtfertigt ist (VwGH vom 16.12.1997, Zl. 96/09/0266).

Zum Verdacht von Dienstpflichtverletzungen müssen daher nach § 112 BDG besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit (somit zur Annahme der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen) berechtigen und eine Prävention als notwendig erscheinen lassen oder das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv erschüttern bzw. geeignet sind, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen (BK vom 28.12.2012, Zl.115/10-BK/12).

Davon ist im gegenständlichen Fall nach der derzeitigen Verdachtslage nach Ansicht des Gerichtes trotz mehrerer dem Beschwerdeführer im Verdachtsbereich vorgeworfenen Pflichtverletzungen jedoch nicht auszugehen. Betrachtet man nämlich diese im Einzelnen ergibt sich folgendes Bild:

Ein zentraler Vorwurf der im Dienstenthebungsbescheid genannten Dienstpflichtverletzungen ist die mehrfache Nichtbefolgung von Weisungen.

Im vorliegenden Fall erreicht jedoch nach Ansicht des Gerichtes der nunmehr herangezogene Verdacht der Nichtbeachtung von Weisungen im Hinblick auf den erstmalig vorgeworfenen Verstoß gegen das Alkoholverbot nicht jenen Grad der Gefährdung dienstlicher Interessen, der eine Entfernung des Beschwerdeführers aus dem Dienst zwingend erforderlich erscheinen lässt.

Selbiges gilt für den Verdacht der Nichtbeachtung einer Weisung hinsichtlich einer unterlassenen Ausweisleistung gegenüber der Wache:

Dem Beschwerdeführer ist insofern zu folgen, als er in der Beschwerde moniert, dass eine Ausweisleistung bei Verlassen einer Kaserne unüblich ist und dass bei Vorliegen eines solch geschilderten Vorfalls dieser in den Wachrapport Eingang hätte finden müssen.

Stattdessen wurde von Kpl XXXX eine Sachverhaltsdarstellung sieben Tage nach dem Vorfall verfasst, in welcher aber von einer Aufforderung zur Ausweisleistung keine Rede ist.

Erst anlässlich seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme am 09.07.2018 - mehr als 3 Monate später - gab Kpl XXXX zu Protokoll, dass er den enteilenden Beschwerdeführer zur Ausweisleistung aufgefordert habe.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.09.2018 - wiederum mehr als 2 Monate später - gab Kpl XXXX nunmehr an, dass der Beschwerdeführer nach der Aufforderung zur Ausweisleistung auf ihn frontal mit einem raschen torkelnden Schritt und wild gestikulierend zugegangen sei.

Somit bestehen zwar Verdachtsmomente aufgrund der Äußerungen des Kpl XXXX , andererseits ist die Steigerung seines Vorbringens doch beachtlich.

Dabei verkennt das Gericht auch nicht, dass gegenüber dem Beschwerdeführer mit nicht rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis ua. auch wegen Nichtbefolgung von Weisungen eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- verhängt wurde. Dabei ging es um Vorfälle, in denen der Beschwerdeführer im Zeitraum Jänner bis Mai 2016 an zumindest 9 Tagen seine Abwesenheit von seiner Dienststelle nicht auf der Rückseite seiner Zeitkarte vermerkt habe.

Auch wenn nunmehr abermals der Verdacht eines Weisungsverstoßes besteht, so sind die Sachverhalte nach Ansicht des Gerichtes deutlich anders gelagert.

Insofern die belangte Behörde darauf verweist, dass die nun neuerlich zur Last gelegten Pflichtverletzungen ebenfalls im inneren Zusammenhang mit der Befolgung von Befehlen stehen würden und die Warnung-, Sicherungs- und Besserungsfunkton der noch nicht rechtskräftigen Disziplinarstrafe offensichtlich ihr Ziel verfehlt habe und den Beschwerdeführer im Verdachtsbereich wiederum Pflichtverletzungen begehen habe lassen, welche auf einer ähnlichen oder selben schädlichen Neigung beruhen würden, ist auszuführen, dass über diese Pflichtverletzungen - u.a. weil zwischen mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses 13 Monate verstrichen sind - noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde.

Der Verdacht betreffend das aggressive Zugehen sowie die Beschimpfungen, erscheinen im vorliegenden Fall ebenfalls nicht geeignet, eine Gefährdung der Ordnung des Dienstbetriebes und somit eine Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen zu begründen. Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Beleidigung von Vorgesetzten oder Beschimpfungen von Kollegen durchaus eine Gefährdung der Ordnung des Dienstbetriebes gesehen. Im vorliegenden Fall begründet der Verdacht betreffend die vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen gegenüber der Wache den Verdacht einer gravierenden Pflichtverletzung nach § 43a BDG 1979. Unbeschadet des Verdachtes des Vorliegens einer Pflichtverletzung erscheint eine nach der Aktenlage einmalige grobe Entgleisung hinsichtlich der Wortwahl noch nicht geeignet, eine Gefährdung der Ordnung des Dienstbetriebes zu begründen.

Dies gilt auch im Hinblick auf den Verdacht hinsichtlich des aggressiven Verhaltens. So war in der Sachverhaltsdarstellung von Kpl XXXX davon noch keine Rede. Erst anlässlich seiner zweiten niederschriftlichen Befragung am 20.09.2018 gab er nunmehr an, dass der Beschwerdeführer nach der Aufforderung zur Ausweisleistung frontal mit raschem Schritt und wild gestikulierend auf ihn zugegangen sei, wobei eine direkte körperliche Bedrohung nicht vorgelegen habe.

Das Gericht geht daher auch zu Punkt 2 bis 4 davon aus, dass hinsichtlich der zur Last gelegten Pflichtverletzung keine besondere Präventionsmaßnahme in Form einer Dienstenthebung erforderlich scheint, da - wie der Beschwerdeführer ausführt - er unzählige Male den Wachposten passiert habe und es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei.

Das Gericht kommt schließlich aufgrund der unterschiedlichen Sachverhalte betreffend den Vorfall vom 27.03.2018 und der Vorfälle im nicht rechtkräftigen Disziplinarerkenntnis, mit dem eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- verhängt wurde, zum Schluss, dass derzeit keine Prävention notwendig ist.

Zwar stellen ohne Zweifel die dargestellten Sachverhalte auch den Verdacht einer Pflichtverletzung dar, es kann jedoch nach derzeitiger Stand nicht erkannt werden, dass dienstliche Interessen oder das Ansehen des Amtes zum jetzigen Zeitpunkt eine Dienstenthebung erforderlich erscheinen lassen.

Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die nunmehr vorgeworfenen Pflichtverletzungen den 27.03.2018 betreffen.

Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Tatsache, dass eine Suspendierung (hier: Dienstenthebung) anfangs nicht ins Auge gefasst wurde, ihre spätere Verhängung nicht ausschließt (VwGH vom 18.09.2008, Zl. 2007/09/383), können seitens des Gerichtes im konkreten Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung keine Umstände erkannt werden, die nunmehr - etwa sieben Monate nach dem Vorfall - eine Dienstenthebung erforderlich erscheinen lassen. Wäre tatsächlich das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes durch das Verhalten des Beschwerdeführers gefährdet, so wäre bereits eine vorläufige Dienstenthebung unmittelbar nach dem 27.03.2018 opportun gewesen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch eine Zusammenschau aller Pflichtverletzungen, hinsichtlich der konkrete Verdachtsmomente bestehen, nicht jenen Grad der Gefährdung der dienstlichen Interessen erreicht, dass ein Belassen des Beschwerdeführers im Dienst ausschließt, wobei im konkreten Fall die Sachlage bei Hinzukommen weiterer Verdachtsmomente durchaus anders zu betrachten sein kann. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft erfolgte. Das Ansehen des Amtes erfordert nach der Aktenlage derzeit keine Enthebung vom Dienst, da die vorgeworfenen Pflichtverletzungen bisher offenbar keine Außenwirkung erzielt haben, somit im Ergebnis nicht derart in Erscheinung getreten sind, dass die Bevölkerung den Eindruck untragbarer Verhältnisse im XXXX haben müsste.

Trotz des Antrags des Beschwerdeführers konnte im vorliegenden Fall im Hinblick darauf, dass der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Dienstpflichtverletzungen (hier: Pflichtverletzungen) begangen hat, somit war nicht über Schuld und Strafe zu urteilen, sondern ob hinreichende konkrete Verdachtsgründe für eine Suspendierung (hier: Dienstenthebung) rechtfertigende Dienstpflichtverletzung (hier: Pflichtverletzungen) vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da es sich bei der Suspendierung (hier: Dienstenthebung) um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, und somit zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (vgl. VwGH vom 15.05.2008, Zl. 2006/09/0240).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

Schlagworte

aggressives Verhalten, Alkoholkonsum, Ansehen des Bundesheeres,
Äußerungen, Berufsoffizier, Dienstenthebung,
Dienstpflichtverletzung, ersatzlose Behebung, Gehorsamspflicht,
Mobbingvorwurf, Suspendierung, Verdachtsgründe, Vorbildwirkung,
Weisung, wesentliche Interessen des Dienstes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W146.2211862.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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