Entscheidungsdatum
25.03.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W129 2214706-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Innsbruck vom 29.11.2018, Zl. 3/WS2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, vom 20.09.2016, Dok.Nr. 383276601, eine Studienbeihilfe in Höhe von (monatlich) €
268,- für sein Fachhochschulstudium "Nonprofit-, Sozial- und Gesundheitsmanagement" zuerkannt.
2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck vom 20.10.2017, Dok.Nr. 386661901, wurde festgestellt, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende August 2017 erloschen ist. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die seit Ende August 2017 bezogenen Geldleistungen im Gesamtausmaß von € 925,36 zurückzuzahlen.
Der Bescheid wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer sein Studium im August 2017 abgebrochen habe.
Der Bescheid wurde am 24.10.2017 zugestellt.
3. In weiterer Folge teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit Mail vom 24.10.2017 mit, er habe sein Studium nicht im August 2017, sondern am 02.10.2017 abgebrochen. Diese Mitteilung wurde seitens der Behörde als Vorstellung gewertet und dem bei der Stipendienstelle Innsbruck eingerichteten Senat zur Entscheidung vorgelegt.
4. Mit Bescheid des bei der Stipendienstelle Innsbruck eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 29.11.2018 (sic!), Zl. 3/WS2018, wurde der Vorstellung teilweise stattgegeben und der Bescheid vom 20.10.2017 dahingehend abgeändert, dass festgestellt wurde, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende September 2017 erloschen ist. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die seit Ende September 2017 bezogenen Geldleistungen im Gesamtausmaß von € 294,00 zurückzuzahlen.
Der Bescheid wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer sein Studium mit 02.10.2017 abgebrochen habe.
5. Gegen genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst aus -, dass nach § 51 Abs 1 StudFG der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats erlösche, in welchem der Studierende das Studium abbricht. Er habe sein Studium am 02.10.2017 abgebrochen, somit sei der im Oktober 2017 bezogene Betrag nicht zurückzuzahlen. Auch spreche § 49 Abs 1 StudFG nur von "ganzen Semestern" und nicht von Monaten.
6. Mit Begleitschreiben vom 14.02.2019, eingelangt am 19.02.2019, wurde die gegenständliche Beschwerde von der belangten Behörde samt den Akten des von der Behörde geführten Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, vom 20.09.2016, Dok.Nr. 383276601, eine Studienbeihilfe in Höhe von (monatlich) € 268,- für sein Fachhochschulstudium "Nonprofit-, Sozial- und Gesundheitsmanagement" zuerkannt.
Der Beschwerdeführer hat dieses Studium am 02.10.2017 abgebrochen.
Der Beschwerdeführer bezog im Monat Oktober 2017 Geldleistungen (Studienbeihilfe, Fahrtkostenzuschuss) in Höhe von (gesamt) € 294,-.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)
3.1.1. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei den Ansprüchen auf Studienbeihilfe nach den Bestimmungen des StudFG um zeitraumbezogene Ansprüche handelt (vgl. dazu etwa VwGH 18.03.1992, 91/12/0077; 22.03.1995, 94/12/0360). Es ist daher nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Rechtslage maßgebend, sondern eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen (vgl. VwGH 14.07.2011, 2009/10/0177 unter Hinweis auf VwGH 19.04.1995, 95/12/0009).
Folglich ist im vorliegenden Fall auf die Rechtslage abzustellen, die für den Bezug der Studienbeihilfe im Studienjahr 2016/17 bzw. für den Monat Oktober 2017 maßgeblich war:
Gemäß § 49 Abs 1 erster Satz StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 6), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz- oder Zivildienst leisten.
Gemäß § 50 Abs 1 Z 3 erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende das Studium abbricht.
Gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.
3.1.2. Das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege bei Vorliegen der im Gesetz abschließend geregelten Tatbestände ein. Die Erlassung eines (Feststellungs-)Bescheides betreffend das Ruhen ist weder in jedem Fall vom Gesetz geboten noch für den Eintritt der Rechtsfolgen, die mit dem Ruhen verbunden sind, notwendig (vgl. VwGH 18.12.2003, 99/12/0159).
Das StudFG enthält nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass Studienbeihilfen, die trotz Kenntnis der Studienbeihilfenbehörde vom Vorliegen eines Ruhenstatbestandes (oder obwohl die Behörde dies hätte wissen müssen) ausbezahlt wurden, nicht zurückzuzahlen sind (vgl. VwGH 06.09.1995, 95/12/0074).
Aus der Systematik des § 51 StudFG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung, soweit sie nach den Rückforderungstatbeständen überhaupt in Betracht kommt, ausschließt (vgl. VwGH 06.09.1995, 95/12/0074; 08.01.2001, 2000/12/0301).
3.1.3. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 02.10.2017 sein Studium abgebrochen hat.
Damit trat ex lege die Ruhensbestimmung des § 49 Abs. 1 erster Satz StudFG ein, wonach der Studienbeihilfenanspruch (auch) in jenen Monaten ruht, in denen der Studierende am Studium überwiegend behindert war. Da der Gesetzgeber in der genannten Bestimmung unter anderem auch zwei Wochen Präsenz- oder Zivildienst mit einem Ruhen des Studienbeihilfenanspruches verknüpft, muss der im gegenständlichen Beschwerdefall gegebene Zeitraum von vier Wochen und einem Tag (03.10.2017-31.10.2017) umso mehr als "überwiegendes Hindernis" für das Studium des Beschwerdeführers gewertet werden.
Es ist zwar richtig, dass der Studienbeihilfenanspruch des Beschwerdeführers erst mit 31.10.2017 erlosch (§ 50 Abs 1 Z 3 StudFG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht das spätere Datum des Erlöschens einem vorherigen Ruhen des Anspruches nicht entgegen. Unrichtig ist auch die Ansicht des Beschwerdeführers, dass § 49 Abs 1 StudFG nur von ganzen Semestern spreche und nicht von Monaten; das Gegenteil ist zutreffend ("... und während der vollen Monate ...").
Die trotz Vorliegens eines Ruhenstatbestandes im Monat Oktober 2017 ausbezahlten Geldleistungen in Höhe von insgesamt € 294,- sind daher vom Beschwerdeführer gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG zurückzuzahlen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.
3.1.3. Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssache von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. EGMR 20.06.2013, Rs. 24510/06, Abdulgadirov v. Aserbaidschan, Rz. 34 ff; VfGH 18.06.2012, B 155/12; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Ruhensbestimmung des § 49 Abs. 1 erster Satz StudFG ex lege eintritt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Rechtslage, Rückzahlungsverpflichtung, Studienabbruch,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2214706.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019