TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/12 I422 2177061-2

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Veröffentlicht am 12.04.2019
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Entscheidungsdatum

12.04.2019

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §53
BFA-VG §53 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2177061-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, Weihburggasse 4/40, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2019, Zl. 476 946 710, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Kostenmandatsbescheid vom 07.11.2018, Zl. 476946710-170791905/BMI-BFA_WIEN_RD, schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer jene Kosten vor, die ihr im Zuge der Durchsetzung der gegen den Beschwerdeführer gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach dem 8. Hauptstücke des FPG entstanden sind.

2. Gegen die Bescheid erhob die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.

3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 04.03.2019, Zl. 476 946 710, mit dem ihm der Ersatz der Kosten in der Höhe von Euro 3.063,07 aufgetragen wurde.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 02.04.2019 fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.2. Der Beschwerdeführer reiste am 09.01.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.01.2009 einen Antrag auf Internationalen Schutz. Diesen beschied das Bundesasylamts negativ und wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 07.08.2009 zu Zl. A4 407.747-1/2009/3E abgewiesen und zugleich mit dem Erkenntnis eine Ausweisung erlassen.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu GZ XXXX vom 13.11.2012 wegen Suchtmitteldelikten, Hehlerei, Fälschung (besonders geschützter) Urkunden und der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

1.4. Aufgrund dessen erließ die Landespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 11.01.2013, Zl. 1267383/FrB/13 gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot.

1.5. Am 14.04.2015 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen und wurde in weiterer Folge gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 01.10.2014, Zl. XXXX wurde er wegen verschiedener Suchtmitteldelikte erneut zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2017, Zl. 476946710/170683598, wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.11.2017, GZ: I407 2177061-1/3E als unbegründet ab und erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft.

1.7. Der Beschwerdeführer wurde in Begleitung von drei Polizeibeamten am 18.08.2018 über den Luftweg zwangsweise in seinen Herkunftsstaat verbracht.

1.8. Die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Kosten in der Höhe von Euro 3.063,07 setzten sich aus den Flugkosten in der Höhe von Euro 410,29 sowie den Kosten für die Begleitung der Ausschaffung in der Höhe von Euro 2.652,78 zusammen.

2. Beweiswürdigung:

Der zuvor unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren I407 2177061-1 und des vorliegenden Gerichtsaktes zum gegenständlichen Verfahren sowie aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Rechtslage:

Gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden - soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen:

1. Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstehen,

2. Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Bei der Außerlandesbringung handelt es sich um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG und ergibt sich dies unmittelbar aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Asyl- und dem darauffolgenden rechtskräftig abgeschlossenen Fremdenrechtsverfahren. Die geltend gemachten Flugkosten sowie die erforderliche Begleitung durch Sicherheitsorgane stellen zweifelsohne Kosten einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG dar.

Eine rechtswidrige Vorgehensweise bei der Vornahme der Außerlandesbringung durch die belangte Behörde und daraus allenfalls entstandene unrechtmäßige Kosten können nicht erkannt werden. Im gegenständlichen Fall beruht der angefochtene Bescheid ein rechtskonformes durchgeführtes Verfahren durch die belangte Behörde. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben.

Hinsichtlich der im Spruch des Kostenmandatsbescheids vom 07.11.2018, Zl. 476946710-170791905/BMI-BFA_WIEN_RD angeführten und in der Vorstellung sowie der Beschwerde monierten "entstandenen Dolmetschkosten" ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass - nachdem diese im Kostenverrechnungsblatt nicht und im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2019, Zl. 476 946 710 nicht mehr angeführt werden - es sich hierbei offenbar um ein redaktionelles Versehen der belangten Behörde handelt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, da der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner hat die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und teilt das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung. Auch wurde im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet und wirft das Beschwerdevorbringen keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Der Sachverhalt ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zudem auch nicht beantragt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017;

30.06.2015, Ra 2015/06/0050; 30.09.2015, Ra 2015/06/0007; VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038; 23.11.2016, Ra 2016/04/0085;

22.01.2015, Ra 2014/21/0052).

Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Asylantragstellung, aufenthaltsbeendende Maßnahme,
Aufenthaltsverbot, Außerlandesbringung, Begleitperson, Flugticket,
Kostenbestimmungsbescheid, Kostenbestimmungsbeschluss, Kostenersatz,
Kostenrefundierung, Kostentragung, Kostenvorschreibung,
Rückkehrverbot, Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2177061.2.00

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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