TE Vfgh Erkenntnis 2019/6/17 V38/2018 ua (V38-42/2018-8)

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Veröffentlicht am 17.06.2019
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Index

L6850 Forst, Wald

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
Tir WaldO §5, §10
V des Gemeinderates der Gemeinde Axams vom 30.3.2009 über die Festsetzung der Waldumlage für das Jahr 2009
V des Gemeinderates der Gemeinde Axams vom 1.3.2010 über die Festsetzung der Waldumlage für das Jahr 2010
V des Gemeinderates der Gemeinde Axams vom 8.2.2011 über die Festsetzung der Waldumlage für das Jahr 2011
V des Gemeinderates der Gemeinde Axams vom 27.2.2012 über die Festsetzung der Waldumlage für das Jahr 2012
V des Gemeinderates der Gemeinde Axams vom 26.3.2013 über die Festsetzung der Waldumlage für das Jahr 2013
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Waldumlagen einer Tiroler Gemeinde zur Deckung der Kosten für einen Gemeindewaldaufseher wegen Verstoßes gegen die Tiroler Waldordnung; Personal- und Sachaufwand für den Gemeindewaldaufseher sind durch Waldeigentümer im aliquoten Verhältnis zu den auf die jeweilige Gemeinde entfallenden Ertragswaldflächen zu tragen; Umlagenfestsetzung mangels Einbeziehung der Ertragswaldfläche der zweiten Gemeinde gesetzwidrig

Spruch

1. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Axams vom 30. März 2009 betreffend die Waldumlage 2009, kundgemacht von 1. April 2009 bis 16. April 2009, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Axams vom 1. März 2010 betreffend die Waldumlage 2010, kundgemacht von 4. März 2010 bis 19. März 2010, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

3. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Axams vom 8. Februar 2011 betreffend die Waldumlage 2011, kundgemacht von 10. Februar 2011 bis 25. Februar 2011, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

4. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Axams über die Festsetzung der Waldumlage 2012, beschlossen am 27. Februar 2012, kundgemacht von 28. Februar 2012 bis 14. März 2012, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

5. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Axams über die Festsetzung der Waldumlage 2013, beschlossen am 26. März 2013, kundgemacht von 27. März 2013 bis 11. April 2013, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

6. Die Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol,

"1. die Verordnung[…] der Gemeinde Axams, mit welcher für das Jahr 2009, gemäß Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Axams vom 30.03.2009 die gesamte Waldumlage mit Euro 16.444,18 festgesetzt wurde;

2. die Verordnung[…] der Gemeinde Axams, mit welcher für das Jahr 2010, gemäß Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Axams vom 01.03.2010 die gesamte Waldumlage mit Euro 19.417,41 festgesetzt wurde;

3. die Verordnung[…] der Gemeinde Axams, mit welcher für das Jahr 2011, gemäß Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Axams vom 08.02.2011 die gesamte Waldumlage mit Euro 17.608,72 festgesetzt wurde;

4. die Verordnung[…] der Gemeinde Axams, mit welcher für das Jahr 2012, gemäß Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Axams vom 27.02.2012 die gesamte Waldumlage mit Euro 17.925,90 festgesetzt wurde;

5. die Verordnung[…] der Gemeinde Axams, mit welcher für das Jahr 2013, gemäß Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Axams vom 26.03.2013 die gesamte Waldumlage mit Euro 18.460,30 festgesetzt wurde;

zur Gänze als gesetz- und verfassungswidrig aufzuheben[,]

in eventu

6. die Verordnung der Gemeinde Axams über die Festsetzung der Waldumlage für 2012 insofern als gesetz- und verfassungswidrig aufzuheben, als eine Ertragswaldfläche von 816 ha (davon 298 ha Wirtschaftswald, 167 ha Schutzwald im Ertrag und 351 ha Teilwald im Ertrag) [für die] Bemessung der Waldumlage herangezogen wurde und folglich den einzelnen ausgewiesenen Umlagen für […] Wirtschaftswald, Schutzwald im Ertrag und Teilwald im Ertrag jeweils ein Teiler von 8,16 zugrunde gelegt und der Gesamtbetrag der Waldumlage mit Euro 17.925,90 festgesetzt wurde[;]

7. die Verordnung der Gemeinde Axams über die Festsetzung der Waldumlage für 2013 insofern als gesetz- und verfassungswidrig aufzuheben, als eine Ertragswaldfläche von 816 ha (davon 298 ha Wirtschaftswald, 167 ha Schutzwald im Ertrag und 351 ha Teilwald im Ertrag) [für die] Bemessung der Waldumlage herangezogen wurde und folglich den einzelnen ausgewiesenen Umlagen für […] Wirtschaftswald, Schutzwald im Ertrag und Teilwald im Ertrag jeweils ein Teiler von 8,16 zugrunde gelegt und der Gesamtbetrag der Waldumlage mit Euro 18.460,30 festgesetzt wurde."

II. Rechtslage

Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

1. §1 Gesetz vom 11. Mai 2005 über die Regelung bestimmter Angelegenheiten des Forstwesens in Tirol (Tiroler Waldordnung 2005), LGBl für Tirol 55/2005 lautet:

"I. TEIL

Forstorganisation

1. Abschnitt

Waldbetreuung

§1

Waldbetreuungsgebiete

(1) Zur behördlichen Überwachung der Wälder, zur Sicherung der öffentlichen Interessen sowie zur Besorgung der Aufgaben der Förderung der Forstwirtschaft und der Beratung der Waldbewirtschafter hat der Landeshauptmann nach Anhören der betroffenen Gemeinden durch Verordnung Waldbetreuungsgebiete zu bilden.

(2) Waldbetreuungsgebiete haben, je nach dem, wie dies zur besseren Besorgung der Aufgaben nach Abs1 zweckmäßig ist, aus dem Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder aus Teilgebieten mehrerer Gemeinden zu bestehen; weiters können aus dem Gebiet einer Gemeinde mehrere Waldbetreuungsgebiete gebildet werden. Bei der Bemessung der Größe eines Waldbetreuungsgebietes ist anzustreben, dass darin die Aufgaben nach Abs1 von einem hauptberuflich tätigen Forstaufsichtsorgan (Gemeindewaldaufseher nach §3) besorgt werden können.

(3) Die Grenzen der Waldbetreuungsgebiete dürfen die Grenzen der politischen Bezirke nicht schneiden. Eine davon abweichende Festlegung ist jedoch zulässig, wenn dies aufgrund der Eigentumsverhältnisse in den benachbarten Waldflächen zweckmäßig scheint.

(4) Bei der Bildung von Waldbetreuungsgebieten ist auf das Ausmaß und die Wirkungen des Waldes, die örtlichen Verhältnisse, die Nutzungsmöglichkeiten und die Rechtsverhältnisse am Wald sowie auf die Bestimmungen des V. Teiles Bedacht zu nehmen."

2. §5 Tiroler Waldordnung 2005, LGBl für Tirol 55/2005 lautet:

"§5

Gemeindewaldaufseher, Anstellung

(1) Für jedes Waldbetreuungsgebiet ist von der Gemeinde eine von der Bezirksverwaltungsbehörde nach §3 bestellte und angelobte Person als Gemeindewaldaufseher anzustellen.

(2) Wurde aus dem Gebiet mehrerer Gemeinden oder aus Teilgebieten mehrerer Gemeinden ein Waldbetreuungsgebiet gebildet, so ist der Gemeindewaldaufseher von jener Gemeinde anzustellen, auf deren Gebiet sich der größte Anteil der Waldflächen des Waldbetreuungsgebietes erstreckt. Vor der Anstellung sind die anderen betroffenen Gemeinden zu hören.

(3) Im Fall des Abs2 haben die Gemeinden den Personal- und Sachaufwand für den Gemeindewaldaufseher im Verhältnis der auf sie entfallenden Ertragswaldflächen des Waldbetreuungsgebietes zu tragen. Jene Gemeinde, die den Gemeindewaldaufseher angestellt hat, hat den anderen betroffenen Gemeinden die anteilsmäßigen Kosten für ein Kalenderjahr bis spätestens 1. März des folgenden Jahres mit Bescheid zur Zahlung binnen einem Monat vorzuschreiben."

3. §10 Tiroler Waldordnung 2005, LGBl für Tirol 55/2005 lautet:

"§10

Umlage

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für die Gemeindewaldaufseher eine jährliche Umlage aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zu erheben.

(2) Der Gemeinderat hat den Gesamtbetrag der Umlage jährlich bis spätestens 1. April durch Verordnung festzusetzen.

(3) Der Festsetzung des Gesamtbetrages der Umlage ist der Personalaufwand für Gemeindewaldaufseher im abgelaufenen Jahr (Jahresaufwand) zugrunde zu legen.

(4) In den Fällen des §5 Abs2 hat jede Gemeinde der Festsetzung des Gesamtbetrages der Umlage jenen Teil des Jahresaufwandes zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der auf sie entfallenden Ertragswaldflächen des Waldbetreuungsgebietes zur Gesamtertragswaldfläche des Waldbetreuungsgebietes entspricht.

(5) Zur Entrichtung der Umlage sind die Waldeigentümer verpflichtet; Teilwaldberechtigte und Agrargemeinschaften auf Grundstücken des Gemeindeguts sind Waldeigentümern gleichzuhalten. Miteigentümer von Waldgrundstücken haften zur ungeteilten Hand.

(6) Der auf den einzelnen Umlagepflichtigen entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Umlage ist nach dem Verhältnis seines Anteiles an der Ertragswaldfläche in der Gemeinde zu ermitteln. Dabei kann für Wirtschaftswald ein Anteil von 50% des auf Wirtschaftswald entfallenden Anteils an den Gesamtkosten, für Schutzwald im Ertrag ein Anteil von 15% des auf Schutzwald im Ertrag entfallenden Anteils an den Gesamtkosten und für Teilwald im Ertrag ein Anteil von 50% des auf Teilwald im Ertrag entfallenden Anteils an den Gesamtkosten berücksichtigt werden. Im Fall der Einschränkung der Ausscheidung eines Pflichtbetriebes aus dem Waldbetreuungsgebiet hinsichtlich einzelner der im §1 Abs1 genannten Aufgaben (§2 zweiter Satz) ist der auf den betreffenden Umlagepflichtigen entfallende Anteil an den Gesamtkosten angemessen zu verringern.

(7) Der auf Waldeigentümer, die eine Ausbildung zum Forstfacharbeiter nachweisen, entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Umlage ist um 20% zu verringern. Im Fall des Nachweises einer Ausbildung zum Forstwirtschaftsmeister oder zum Forstorgan (§§104 Abs4, 105 und 109 des Forstgesetzes 1975) ist der Anteil am Gesamtbetrag der Umlage um 40% zu verringern.

(8) Die Umlage ist mit Bescheid zur Zahlung binnen einem Monat vorzuschreiben."

4. Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 24. Jänner 2007 über die Bildung von Waldbetreuungsgebieten, LGBl für Tirol 8/2007 lautet:

"Aufgrund des §1 Abs1 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl Nr 55, wird nach Anhören der betroffenen Gemeinden verordnet:

§1

Waldbetreuungsgebiete

Zur behördlichen Überwachung der Wälder, zur Sicherung der öffentlichen Interessen sowie zur Besorgung der Aufgaben der Förderung der Forstwirtschaft und der Beratung der Waldbewirtschafter werden die in der Anlage angeführten Waldbetreuungsgebiete gebildet.

§2

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bildung von Forstaufsichtsgebieten, LGBl Nr 44/1980, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 8/2005, außer Kraft.

Anlage

[…]

Waldbetreuungsgebiete im Bezirk Innsbruck-Land

Bezirk

Waldbe-treuungs-gebiet

GEM_ NR

GEM_ NAME

KG_NR

KG_ NAME

Grund-stück-Nummer

An-mer-kun-gen

[…]

IBK-Land

Axams

304

Axams

81104

Axams

alle

 

352

Sellrain

81130

Sellrain

Gst-Nr 1641, 1643 und 1644

 

[…]"

5. Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 12. April 2011 über die Bildung von Waldbetreuungsgebieten, LGBl für Tirol 37/2011 lautet:

"Aufgrund des §1 Abs1 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl Nr 55, wird nach Anhören der betroffenen Gemeinden verordnet:

§1

Waldbetreuungsgebiete

Zur behördlichen Überwachung der Wälder, zur Sicherung der öffentlichen Interessen sowie zur Besorgung der Aufgaben der Förderung der Forstwirtschaft und der Beratung der Waldbewirtschafter werden die in der Anlage angeführten Waldbetreuungsgebiete gebildet.

§2

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bildung von Waldbetreuungsgebieten, LGBl Nr 8/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 43/2008, außer Kraft.

Anlage

[…]

Waldbetreuungsgebiete im Bezirk Innsbruck-Land

Bezirk

Waldbe-treuungs-gebiet

GEM_ NR

GEM_ NAME

KG_ NR

KG_ NAME

Grundstück-Nummer

An-mer-kun-gen

[…]

IBK-Land

Axams

304

Axams

81104

Axams

alle

 

352

Sellrain

81130

Sellrain

Grundstücke der EZ 42, EZ 51 und EZ 192 (Agm. Axams)

 

[…]"

6. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Axams vom 30. März 2009, kundgemacht von 1. April 2009 bis 16. April 2009, lautet:

"Waldumlage 2009

Der Gesamtbetrag der Waldumlage 2009 wurde mit € 16.444,18 festgesetzt."

7. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Axams vom 1. März 2010, kundgemacht von 4. März 2010 bis 19. März 2010, lautet:

"Waldumlage 2010

Der Gesamtbetrag der Waldumlage 2010 wurde mit € 19.417,41 festgesetzt."

8. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Axams vom 8. Februar 2011, kundgemacht von 10. Februar 2011 bis 25. Februar 2011, lautet:

"Waldumlage 2011;

70304/ZEN/13069/2011

Der Gemeinderat hat einstimmig beschlossen, die Waldumlage 2011 mit 17.608,72 € festzusetzen."

9. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Axams über die Festsetzung der Waldumlage 2012, beschlossen am 27. Februar 2012, kundgemacht von 28. Februar 2012 bis 14. März 2012, lautet:

"Aufgrund des §10 Absatz 1 Tiroler Waldordnung 2005, LGBl Nr 55/2005, hat der Gemeinderat der Gemeinde Axams in seiner Sitzung vom 27.2.2012 beschlossen, zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes 2011 für den Gemeindewaldaufseher eine jährliche Umlage zu erheben.

Der Gesamtbetrag der Umlage beträgt 17.925,90 € und errechnet sich wie folgt:

Gemäß §10 Absatz 3 Tiroler Waldordnung 2005 ist der Festsetzung des Gesamtbetrages der Umlage der Personalaufwand für Gemeindewaldaufseher im abgelaufenen Jahr (Jahresaufwand) zugrunde zu legen.

Gemäß §10 Absatz 6 Tiroler Waldordnung 2005 ist der auf den einzelnen Umlagepflichtigen entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Umlage nach dem Verhältnis seines Anteiles an der Ertragswaldfläche in der Gemeinde zu ermitteln. Dabei kann für Wirtschaftswald ein Anteil von 50% des auf Wirtschaftswald entfallenden Anteils an den Gesamtkosten, für Schutzwald im Ertrag ein Anteil von 15% des auf Schutzwald im Ertrag entfallenden Anteils an den Gesamtkosten und für Teilwald im Ertrag ein Anteil von 50% des auf Teilwald im Ertrag entfallenden Anteils an den Gesamtkosten berücksichtigt werden.

Für 2012 errechnet sich demnach folgender Gesamtbetrag der Waldumlage:

Gesamtpersonalaufwand für den Gemeindewaldaufseher

für das Jahr 2011                                                                41.848,23 €

Ertragswaldfläche 816 ha

davon:

       298 ha Wirtschaftswald

       167 ha Schutzwald im Ertrag

       351 ha Teilwald im Ertrag

       816 ha

Umlage für Wirtschaftswald:

       298 : 8,16 = 36,52 %

       36,52 % von 41.848,23 € = 15.282,97 €, davon 50 %                 7.641,49 €

Umlage für Schutzwald im Ertrag:

       167 : 8,16 = 20,47 %

       20,47 % von 41.848,23 € = 8.566,33 €, davon 15 %                  1.284,95 €

Umlage für Teilwald im Ertrag:

       351 : 8,16 = 43,01 %

       43,01 % von 41.848,23 € = 17.998,92 €, davon 50 %                 8.999,46 €

                        Gesamtbetrag der Waldumlage 2012                     17.925,90 €

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."

10. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Axams über die Festsetzung der Waldumlage 2013, beschlossen am 26. März 2013, kundgemacht von 27. März 2013 bis 11. April 2013, lautet:

"Aufgrund des §10 Absatz 1 Tiroler Waldordnung 2005, LGBl  Nr 55/2005, hat der Gemeinderat der Gemeinde Axams in seiner Sitzung vom 26.3.2013 beschlossen, zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes 2012 für den Gemeindewaldaufseher eine jährliche Umlage zu erheben.

Der Gesamtbetrag der Umlage beträgt 18.460,30 € und errechnet sich wie folgt:

Gemäß §10 Absatz 3 Tiroler Waldordnung 2005 ist der Festsetzung des Gesamtbetrages der Umlage der Personalaufwand für Gemeindewaldaufseher im abgelaufenen Jahr (Jahresaufwand) zugrunde zu legen.

Gemäß §10 Absatz 6 Tiroler Waldordnung 2005 ist der auf den einzelnen Umlagepflichtigen entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Umlage nach dem Verhältnis seines Anteiles an der Ertragswaldfläche in der Gemeinde zu ermitteln. Dabei kann für Wirtschaftswald ein Anteil von 50% des auf Wirtschaftswald entfallenden Anteils an den Gesamtkosten, für Schutzwald im Ertrag ein Anteil von 15% des auf Schutzwald im Ertrag entfallenden Anteils an den Gesamtkosten und für Teilwald im Ertrag ein Anteil von 50% des auf Teilwald im Ertrag entfallenden Anteils an den Gesamtkosten berücksichtigt werden.

Für 2013 errechnet sich demnach folgender Gesamtbetrag der Waldumlage:

Gesamtpersonalaufwand für den Gemeindewaldaufseher

für das Jahr 2012                                                                43.095,76 €

Ertragswaldfläche 816 ha

davon:

       298 ha Wirtschaftswald

       167 ha Schutzwald im Ertrag

       351 ha Teilwald im Ertrag

       816 ha

Umlage für Wirtschaftswald:

       298 : 8,16 = 36,52 %

       36,52 % von 43.095,76 € = 15.738,57 €, davon 50 %                 7.869,29 €

Umlage für Schutzwald im Ertrag:

       167 : 8,16 = 20,47 %

       20,47 % von 43.095,76 € = 8.821,70 €, davon 15 %                  1.323,26 €

Umlage für Teilwald im Ertrag:

       351 : 8,16 = 43,01 %

       43,01 % von 43.095,76 € = 18.535,49 €, davon 50 %                 9.267,75 €

                        Gesamtbetrag der Waldumlage 2013                     18.460,30 €

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Axams vom 28. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als Teilwaldberechtigtem für seinen Drittelanteil an einem näher bestimmten Teilwald für die Jahre 2009 bis 2013 die Waldumlage in Höhe von insgesamt € 8,27 vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Axams vom 15. Februar 2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol stellte.

Da die im Bescheid zur Berechnung der Umlage herangezogene Gesamtertragswaldfläche von 1.035,17 ha nicht jener in den Verordnungen der Gemeinde Axams angeführten Gesamtertragswaldfläche von 816 ha entsprach, sind dem Landesverwaltungsgericht Tirol Zweifel ob der Gesetzmäßigkeit der Verordnungen der Gemeinde Axams entstanden.

2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar (Hervorhebungen im Original):

"Es werden gemäß [Art.] 139 Abs1 B-VG die Verordnungen der Gemeinde Axams betreffend die Festlegung der Waldumlage für die Jahre 2009 bis 2013, nämlich für die Jahre

2009, gemäß Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Axams vom 30.03.2009

2010, gemäß Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Axams vom 01.03.2010

2011, gemäß Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Axams vom 08.02.2011

2012, gemäß Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Axams vom 27.02.2012 und

2013, gemäß Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Axams vom 26.03.2013

insofern angefochten, als dem jeweiligen Gesamtbetrag der jährlichen Waldumlage für die Jahre 2009 bis 2013 entgegen §10 Abs4 Waldordnung 2005 zwar der gesamte Personalaufwand für den Gemeindewaldaufseher der Gemeinde Axams des jeweils abgelaufenen Jahres zugrunde gelegt wurde, jedoch bei der Berechnung des Hektarsatzes lediglich die Ertragswaldfläche der KG 81104 Axams, nicht jedoch auch der Grundstücke […] 1641, 1643 und 1644 bzw der Grundstücke EZ 42, EZ 51 und EZ 192 – welche vom Waldaufseher der Gemeinde Axams mitbetreut wurden – zugrunde gelegt wurden, wodurch sich ein im Verhältnis zu hoher Hektarsatz errechnet, was wiederum zur Folge hat, dass der Gesamtbetrag der jeweiligen Waldumlage zu hoch festgesetzt wurde.

IV. Antragslegitimation:

Die jeweiligen Verordnungen über die Festsetzung der gesamten Waldumlage für die Jahre 2009 bis 2013 im angeführten Sinne bilden eine Grundlage für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im anhängigen Abgabenbeschwerdeverfahren, zumal diese Bestimmung festlegt, in welcher Höhe die Waldumlage[n] für den teilwaldberechtigten Beschwerdeführer vorgeschrieben werden dürfen.

Hinsichtlich dieser Bestimmungen bestehen seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Bedenken ob ihrer Gesetz- bzw Verfassungsmäßigkeit. Es ist daher gemäß Art89 Abs2 B-VG in Verbindung mit Art135 Abs4 B-VG der gegenständliche Antrag nach Art139 Abs1 Z1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

V. In der Sache:

Die Tiroler Waldordnung 2005 liefert die Grundlage für die behördliche Überwachung der Wälder zur Sicherung der öffentlichen Interessen sowie zur Besorgung der Aufgaben der Förderung der Forstwirtschaft und der Beratung der Waldbewirtschafter und wird diese Aufgabe durch von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag einer Gemeinde bestellte Gemeindewaldaufseher wahrgenommen. Die Waldaufseher sind jeweils zuständig für die festgesetzten Waldbetreuungsgebiete, welche grundsätzlich aus dem Gebiet einer Gemeinde bestehen, jedoch auch mit Verordnung aus mehreren Gemeinden bzw Teilgebieten mehrerer Gemeinden gebildet werden können.

Weiters schafft die Tiroler Waldordnung 2005 sodann Grundlage dafür, zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für die Gemeindewaldaufseher eine jährliche Umlage mit Beschluss des Gemeinderates zu erheben, wobei zur Entrichtung der Umlage die Waldeigentümer, Teilwaldberechtigte oder Agrargemeinschaften auf Grundstücken des Gemeindeguts verpflichtet sind.

Der Landeshauptmann hat mit entsprechenden Verordnungen zumindest seit dem Jahr 2007 im Bezirk Innsbruck-Land das Waldbetreuungsgebiet der Gemeinde Axams insofern festgelegt, als der Gemeindewaldaufseher der Gemeinde Axams sämtliche Grundstücke in der KG 81104 Axams sowie die Grundstücke 1641, 1643 und 1644 der Gemeinde KG 81130 Sellrain, bzw ab Kundmachung der Verordnung des Landeshauptmannes vom 12. April 2011 über die Bildung von Waldbetreuungsgebieten, LGBl Nr 37/2011, die Grundstücke der EZ 42, EZ 51 und EZ 192 der KG 81130 Sellrain, mit zu betreuen hat, was von Seiten des Gemeindewaldaufsehers der Gemeinde Axams laut Auskunft der Abgabenbehörde auch erfolgt ist.

Der Gesamtpersonalaufwand für den Gemeindewaldaufseher der Gemeinde Axams entstand sohin nicht nur für die Betreuung der Ertragswaldflächen der Grundstücke gelegen in der KG Axams, sondern auch für die Betreuung jener Gebiete in der KG Sellrain, welche mit Verordnung des Landeshauptmannes zur Mitbetreuung festgesetzt wurden.

Den jeweiligen Verordnungen über die Festsetzung der (jeweils gesamten) Waldumlage für die Jahre 2009 bis 2013 wurde gemäß den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen bzw hinsichtlich der Jahre 2012 und 2013 in der Verordnung selbst, der gesamte Personalaufwand für den Gemeindewaldaufseher des jeweiligen Vorjahres als Grundlage herangezogen, der Aufwand entstand sohin auch für die Mitbetreuung [der] Teilgebiete der mittels Verordnung festgelegten Grundstücke der KG Sellrain. Dies wurde von Seiten der Gemeinde Axams über Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht auch nochmals bestätigt.

Die Ertragswaldflächen, welche der Berechnung der gesamten Waldumlage für die jeweiligen Jahre zugrunde gelegt wurde, wurden mit 816 ha ausgewiesen und aufgrund der diesbezüglichen Teilungsfaktoren sodann jeweils der Gesamtbetrag der Waldumlage mit Verordnung festgesetzt.

Im nunmehr vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheid vom 28.12.2015, ZEN/16032/2013, wurde von Seiten der Abgabenbehörde der Berechnung der vorgeschriebenen Waldumlagen gegenüber dem Beschwerdeführer für die Jahre 2009 bis 2013 im Ausmaß von insgesamt Euro 8,27 jedoch eine Ertragswaldfläche der Gemeinde Axams mit 1.035,17 ha zugrunde gelegt, der jeweilige Gesamtpersonalaufwand für die Gemeindewaldaufseher korrespondiert mit den in den jeweiligen Verordnungen angeführten Beträgen.

Erhebungen durch das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Gemeinde Axams hinsichtlich der Divergenzen zu der den jeweiligen Verordnungen zugrunde liegenden Ertragswaldfläche zu jener, welche im angefochtenen Bescheid ausgewiesen ist, haben zutage gebracht, dass die den Verordnungen zugrunde gelegten Ertragswaldflächen im Ausmaß von 816 ha ausschließlich jene der Gemeinde Axams umfassten, nicht jedoch jene Waldbetreuungsgebiete, welche aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes Tirol aus der KG Sellrain dem Waldbetreuungsgebiet der Gemeinde Axams hinzuzurechnen gewesen wären, zumal sie auch vom Gemeindewaldaufseher der Gemeinde Axams mitbetreut wurden.

Die Nichtberücksichtigung der Teilflächen der KG Sellrain begründete die Abgabenbehörde damit, dass aufgrund des Umstandes, dass erst im Jahr 2015 von Seiten des BFI die Gesamtzahlen der Ertragswaldflächen für das gesamte Waldbetreuungsgebiet der Gemeinde Axams bekanntgegeben worden sei, erst ab diesem Zeitpunkt die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Gesamtertragswaldfläche von 1.035,17 [ha] berücksichtig[t] werden haben können. Die Betreuung der der Gemeinde Axams zugewiesenen Waldbetreuungsgebiete der KG Sellrain seien jedoch vom Gemeindewaldaufseher bereits in den Jahren 2008 bis 2012 mitbetreut worden.

Zumal sich auf Basis der tatsächlich größeren Ertragswaldfläche ein günstigerer Hektarsatz für den Beschwerdeführer ergebe, habe man die nunmehr ermittelte Gesamtertragswaldfläche der Gemeinde Axams mit 1.035,17 ha (entgegen den erlassenen Verordnungen) der Berechnung der Waldumlage für die Jahre 2009 bis 2013 zugrunde gelegt.

Aufgrund der vorliegenden Verordnungen des Landeshauptmannes über die Festsetzung von Waldbetreuungsgebieten ist normiert, dass bei der Berechnung der Ertragswaldflächen der Gemeinde Axams nicht nur jene ausschließlich in der KG 81104 Axams, sondern auch jene mit der jeweiligen Verordnung festgesetzten Ertragswaldflächen der angeführten Grundstücke in der KG 81130 Sellrain zu berücksichtigen gewesen wären.

Diese wurden jedoch bei der Erlassung der jeweiligen Verordnungen über die Festsetzung der Waldumlage der Gemeinde Axams für die Jahre 2009 bis 2013 bei der Berechnung der gesamten Waldumlage nicht berücksichtigt, sodass die Festsetzung unrichtig erfolgte, zumal sie sachlich nicht gerechtfertigt war und der Waldordnung widerspricht.

Eine sachliche Rechtfertigung dafür, dass für die Waldumlage der Jahre 2009 bis 2013 nur die Ertragswaldflächen der Gemeinde Axams herangezogen wurden, liegt nicht vor, zumal durch das Unterbleiben der Berücksichtigung der Ertragswaldflächen der KG Sellrain, welche dem Waldbetreuungsgebiet der Gemeinde Axams zugeordnet sind, und für welche auch vom Gemeindewaldaufseher ein Aufwand getätigt wurde, der Gesamtbetrag der Waldumlage für die Jahre 2009 bis 2013 offensichtlich zu hoch festgesetzt wurde. Unter Berücksichtigung von lediglich 816 ha errechnet sich ein Hektarsatz zB für das Jahr 2009 von Euro 47,045, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ertragswaldfläche errechnet sich lediglich ein Hektarsatz von Euro 37,08, was [eine] Verringerung der anteilsmäßig vorzuschreibenden Umlagen für die einzelnen Umlagepflichtigen zur Folge hat.

Dies hat die Abgabenbehörde auch bereits dadurch bestätigt, als sie im nunmehr angefochtenen Bescheid (rechtsgrundlos) der Berechnung der jeweiligen Waldumlage für die Jahre 2009 bis 2013 die gesamte Ertragswaldfläche für das Waldbetreuungsgebiet der Gemeinde Axams (inklusive jener Grundstücke der KG Sellrain) herangezogen hat.

Zumal von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol jedoch die Berechnungen und Sätze iSd jeweiligen Verordnungen bei der Entscheidung heranzuziehen sind, ggf sohin iSd erlassenen Verordnungen die Umlage für die jeweiligen Jahre entgegen der bekämpften Vorschreibung zu erhöhen und neu festzusetzen wären, die diesbezüglichen gesetzlichen Grundlagen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol jedoch den gesetzlichen Vorgaben der Tiroler Waldordnung 2005 widersprechen, werden [die Anträge gemäß Art139 B-VG] gestellt".

3. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnungen vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:

"Es trifft zu, dass den seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol angefochtenen Verordnungen der Gemeinde Axams über die Festsetzung einer Waldumlage betreffend die Jahre 2009 bis 2013 jeweils lediglich eine Ertragswaldfläche von insgesamt 816 ha zugrunde gelegt worden ist, obwohl in diesen Jahren seitens des Waldaufsehers der Gemeinde Axams auch Grundstücke der Gemeinde Sellrain betreut worden sind.

Hintergrund der Differenz zwischen der seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol beanstandeten Festsetzung der Waldumlage in den Jahren 2009 bis 2013 (und auch im Jahr 2014) ist der Umstand, dass der Gemeinde Axams die entsprechenden Daten seitens der Bezirksforstinspektion Innsbruck im Jahr 2006 auf Basis der Tiroler Walddatenbank mit 816 ha bekannt gegeben worden ist. Hinsichtlich der gleichfalls betreuten Grundstücke der KG Sellrain lagen zum damaligen Zeitpunkt keine verbindlichen Daten der Bezirksforstinspektion vor.

Die Bekanntgabe der erweiterten Gesamtfläche des Waldbetreuungsgebietes einschließlich der Grundstücke der KG Sellrain erfolgte erst im Jänner 2015 durch die Bezirksforstinspektion. Nachdem diese Daten verbindlich vorgelegen haben, war die Waldumlage der Gemeinde Axams mit Beschluss vom 31.03.2015 entsprechend abzuändern.

Die Festsetzung der Waldumlagen durch Verordnung der Gemeinde Axams wurden jeweils an der Amtstafel der Gemeinde Axams durch zwei Wochen hinweg angeschlagen und — betreffend die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 — von der Tiroler Landesregierung jeweils zur Kenntnis genommen. Hinweis: Bei der Festsetzung der Waldumlage 2009 wurde es seitens der Gemeinde Axams verabsäumt, diese dem Amt der Tiroler Landesregierung zur Verordnungsprüfung vorzulegen.

Die Zuordnung der entsprechenden Waldbetreuungsgebiete der Gemeinde Sellrain zur Gemeinde Axams ist mit Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.01.2007, LGBl Nr 8/2007 sowie nachfolgend mit Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 12.04.2011, LGBl Nr 37/2011, geändert mit LGBl Nr 8/2014, erfolgt. In diesen Verordnungen werden allerdings keine Flächenmaße genannt. Die Bekanntgabe der Flächenmaße erfolgte, wie bereits erwähnt, jeweils durch die Bezirksforstinspektion auf Basis der Tiroler Walddatenbank. Da im Zeitraum 2006 bis 2015 keine weitere Bekanntgabe geänderter Daten durch die Bezirksforstinspektion erfolgt ist, waren bis Jänner 2015 die ursprünglich genannten Daten zugrunde zu legen.

Mit Hinblick auf die Festlegung der Waldbetreuungsgebiete durch jeweilige Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol ist in den Jahren 2009 bis 2013 seitens der Gemeinde Axams gegenüber der Gemeinde Sellrain kein Kostenersatz angesprochen worden, sodass ein solcher auch nicht beim Gesamtpersonalaufwand für den Gemeindewaldaufseher hätte berücksichtigt werden können.

Der neue Teiler ist seit Bekanntgabe der geänderten Teilwaldflächen in Anwendung.

Aus den vorstehend genannten Gründen ist nach Auffassung des Gemeinderates der Gemeinde Axams von der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnungen betreffend Festlegung der Waldumlage für die Jahre 2009 bis 2013 auszugehen […]."

4. Die Tiroler Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, den Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol betreffend die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Axams, mit der die Waldumlage für das Jahr 2009 festgesetzt wird, mangels Präjudizialität als unzulässig zurückzuweisen und den Antrag im Übrigen als unbegründet abzuweisen. Die Tiroler Landesregierung führt dazu Folgendes aus:

"Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung erweist sich der gegenständliche Antrag aus folgenden Gründen als unzulässig:

1. Nach §57 Abs2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl Nr 85, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 22/2018, kann der Antrag auf Aufhebung einer Verordnung von einem Gericht nur dann gestellt werden, wenn die Verordnung vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw wenn die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtsache ist.

Gemäß §10 Abs1 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl Nr 55, in der im Anlassfall anzuwendenden Stammfassung, werden die Gemeinden ermächtigt, zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für die Gemeindewaldaufseher eine jährliche Umlage aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zu erheben. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass die Waldumlage als ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinn des §8 Abs5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr 45, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl I Nr 57/2012, zu qualifizieren ist. Nach §207 Abs2 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 32/2018, beträgt die Verjährungsfrist für diese Abgaben fünf Jahre, wobei die Verjährung nach §208 Abs1 lita BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, beginnt.

Im Anlassfall wurde dem Beschwerdeführer im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren […] als Teilwaldberechtigten für seinen Drittelanteil am [näher bezeichneten] Teilwald […] die Waldumlage für die Jahre 2009 bis 2013 vorgeschrieben. Nun erfolgte die Vorschreibung für das Jahr 2009 jedenfalls verspätet, da der Abgabenanspruch entsprechend den vorgenannten abgaberechtlichen Bestimmungen mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt ist. Die angefochtene Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Axams, mit welcher für das Jahr 2009 die gesamte Waldumlage mit 16.444,18 Euro festgesetzt wurde, ist daher im Anlassfall vom antragstellenden Landesverwaltungsgericht nicht mehr (unmittelbar) anzuwenden, weshalb die nach §57 Abs2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 für die Antragstellung notwendige Präjudizialität der angefochtenen Verordnung nicht vorliegt.

2. Das Landesverwaltungsgericht sieht den Grund für die Anfechtung der verfahrensgegenständlichen Verordnungen darin, dass bei der Berechnung der gesamten Waldumlage in den Jahren 2009 bis 2013 nur die Ertragswaldflächen der KG 81104 Axams, nicht jedoch auch die Ertragswaldflächen der KG 81130 Sellrain, die dem Waldbetreuungsgebiet der Gemeinde Axams zugeordnet sind, herangezogen wurden und geht daher von einer unrichtigen Festsetzung der gesamten Waldumlage in den jeweiligen Jahren aus. Das Landesverwaltungsgericht geht dabei erkennbar von der Prämisse aus, dass korrelierend mit der – aus seiner Sicht zutreffenden – Berücksichtigung des gesamten Personalaufwandes des Gemeindewaldaufsehers (vgl hierzu die Ausführungen S. 10 oben, S. 11 dritter Absff sowie S. 12) auch die Ertragswaldfläche des gesamten Waldbetreuungsgebietes heranzuziehen gewesen wäre.

Damit ist das Landesverwaltungsgericht nach Ansicht der Tiroler Landesregierung aus folgenden Gründen aber nicht im Recht:

Nach §5 Abs2 der Tiroler Waldordnung 2005 ist der Gemeindewaldaufseher von jener Gemeinde anzustellen, auf deren Gebiet sich der größte Anteil der Waldflächen des Waldbetreuungsgebietes erstreckt, wenn aus dem Gebiet mehrerer Gemeinden oder aus Teilgebieten mehrerer Gemeinden ein Waldbetreuungsgebiet gebildet wurde.

Nach §10 Abs4 der Tiroler Waldordnung 2005 hat in den Fällen des §5 Abs2 jede Gemeinde der Festsetzung des Gesamtbetrages der Umlage jenen Teil des Jahresaufwandes zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der auf sie entfallenden Ertragswaldflächen des Waldbetreuungsgebietes zur Gesamtertragswaldfläche des Waldbetreuungsgebietes entspricht.

Mit seiner vorhin dargelegten Sichtweise geht das Landesverwaltungsgericht im Gesamtzusammenhang von einer unzutreffenden Prämisse aus. Tatsächlich wäre der Festsetzung des Gesamtbetrages der Umlage nämlich der aliquot auf die Ertragswaldflächen der Gemeinde Axams entfallende Personalaufwand für den Gemeindewaldaufseher zugrunde zu legen gewesen (dass demgegenüber vom Gesamtaufwand ausgegangen wurde, erachtet das Landesverwaltungsgericht – wie dargelegt – jedoch nicht als unrechtmäßig); weiters wurden – richtigerweise – nur die Ertragswaldflächen in der Gemeinde Axams zur Berechnung herangezogen (was vom Landesverwaltungsgericht wiederum als unrechtmäßig angesehen wird). In einer Gesamtschau geht das Landesverwaltungsgericht bei der Darlegung seiner Bedenken insofern von einer unzutreffenden Sichtweise aus, als sie in dieser Form jedenfalls nicht zutreffen.

Dies ist aus Sicht der Landesregierung deshalb von Belang, weil der Verfassungsgerichtshof in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt ist (vgl VfSlg 9089, 10.640, 10.811, 11.580, 14.044, 17.794). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644, 17.973, 18.023, 19.308, 19.740 uva; vgl hiezu auch die Ausführungen von Holzinger/Hiesel in Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, Band I Verfassungsgerichtsbarkeit, 4. Auflage, zu §57 VfGG).

Aus den genannten Gründen geht die Landesregierung daher davon aus, dass die vom Landesverwaltungsgericht dargelegten Bedenken – auf die es ausschließlich ankommt – nicht vorliegen."

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.1.1. Die Landesregierung zieht in ihrer Äußerung die Präjudizialität der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Axams, mit welcher für das Jahr 2009 gemäß Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Axams vom 30. März 2009 die gesamte Waldumlage mit € 16.444,18 festgesetzt wurde, in Zweifel:

Bei der Waldumlage handle es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe, bei der gemäß §§207 Abs2 iVm 208 BAO fünf Jahre nach dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei, Festsetzungsverjährung eintrete. Der Abgabenanspruch für das Jahr 2009 sei dementsprechend mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt, die Vorschreibung der Abgabe mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Axams vom 28. Dezember 2015 sei daher verspätet erfolgt.

Mit diesem Vorbringen ist die Tiroler Landesregierung nicht im Recht.

1.1.2. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist Präjudizialität dann gegeben, wenn eine Rechtsnorm von der Behörde angewendet wurde oder anzuwenden war (VfSlg 14.595/1996 mwN). Eine Behörde legt eine Rechtsvorschrift auch dann ihrer Entscheidung zugrunde, wenn sie deren Unanwendbarkeit für den vorliegenden Fall ausdrücklich ausspricht (VfSlg 15.293/1998 mwN). Denn schon die Feststellung, dass ein bestimmter Sachverhalt nicht unter eine bestimmte Norm zu subsumieren ist, setzt eine Anwendung dieser Norm voraus (VfSlg 15.110/1998).

1.1.3. Entgegen der Auffassung der Tiroler Landesregierung ist die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Axams, mit welcher für das Jahr 2009 gemäß Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Axams vom 30. März 2009 die gesamte Waldumlage mit € 16.444,18 festgesetzt wurde, präjudiziell: Mit ihrem Vorbringen übersieht die Tiroler Landesregierung die Regelung des §209 Abs1 BAO, wonach sich die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist von der Abgabenbehörde nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternomm

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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