RS Vfgh 2019/6/17 V38/2018 ua (V38-42/2018-8)

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Veröffentlicht am 17.06.2019
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Index

L6850 Forst, Wald

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
Tir WaldO §5, §10
V des Gemeinderates der Gemeinde Axams vom 30.3.2009 über die Festsetzung der Waldumlage für das Jahr 2009
V des Gemeinderates der Gemeinde Axams vom 1.3.2010 über die Festsetzung der Waldumlage für das Jahr 2010
V des Gemeinderates der Gemeinde Axams vom 8.2.2011 über die Festsetzung der Waldumlage für das Jahr 2011
V des Gemeinderates der Gemeinde Axams vom 27.2.2012 über die Festsetzung der Waldumlage für das Jahr 2012
V des Gemeinderates der Gemeinde Axams vom 26.3.2013 über die Festsetzung der Waldumlage für das Jahr 2013
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Waldumlagen einer Tiroler Gemeinde zur Deckung der Kosten für einen Gemeindewaldaufseher wegen Verstoßes gegen die Tiroler Waldordnung; Personal- und Sachaufwand für den Gemeindewaldaufseher sind durch Waldeigentümer im aliquoten Verhältnis zu den auf die jeweilige Gemeinde entfallenden Ertragswaldflächen zu tragen; Umlagenfestsetzung mangels Einbeziehung der Ertragswaldfläche der zweiten Gemeinde gesetzwidrig

Rechtssatz

Aufhebung der Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Axams betreffend die Waldumlagen 2009 (vom 30.03.2009), 2010 (vom 01.03.2010), 2011 (vom 08.02.2011), 2012 (vom 27.02.2012) und 2013 (vom 26.03.2013) auf Grund eines Antrags des Landesverwaltungsgerichts Tirol (Gerichtsantrag - LVwG) wegen Verstoßes gegen §10 Abs5 Tiroler Waldordnung (Tir WaldO).

Keine Festsetzungsverjährung gemäß §207 Abs2 iVm §208 BAO fünf Jahre nach dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Die Verordnung, mit welcher die gesamte Waldumlage für das Jahr 2009 mit € 16.444,18 festgesetzt wurde, ist präjudiziell: Nach §209 Abs1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist von der Abgabenbehörde nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommen worden sind. Solche Amtshandlungen wurden von der Gemeinde in den Jahren 2013 und 2014 gesetzt, womit die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des 31.12.2015 endete. Die Vorschreibung der Abgabe mit Bescheid der Gemeinde Axams vom 28.12.2015 ist somit nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt.

Zusammenfassung der Gemeinde Axams mit bestimmten Grundstücken der Gemeinde Sellrain zu einem Waldbetreuungsgebiet durch Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol.

In einem Verordnungserlassungsverfahren hat die Behörde von Amts wegen dafür zu sorgen, dass die Verordnung rechtmäßig erlassen wird und die einzelnen Bestimmungen der Verordnung den Anordnungen des zugrunde liegenden Gesetzes entsprechen. Demgemäß kann sich die Gemeinde Axams nicht darauf berufen, dass keine verbindlichen Daten der Bezirksforstinspektion Innsbruck hinsichtlich der mitbetreuten Grundstücke der Gemeinde Sellrain vorgelegen seien, weil seitens der Bezirksforstinspektion die Daten der erweiterten Gesamtfläche erst im Jänner 2015 die verbindlich bekanntgegeben worden seien, zumal derartige Mitwirkungspflichten der Bezirksforstinspektion in der Tiroler Waldordnung 2005 nicht vorgesehen sind. Vielmehr hätte die Gemeinde Axams von Amts wegen - unter Inanspruchnahme von Amtshilfe, etwa durch Nachfrage bzw Ersuchen um Auskunft bei der Gemeinde Sellrain - die auf die Gemeinde Sellrain entfallenden Flächen ermitteln und unter Zugrundelegung dieser Daten gemäß §5 Abs3 Tiroler Waldordnung 2005 den auf die Gemeinde Axams entfallenden Aufwand berechnen müssen, der sodann den Verordnungen über die Festsetzung des Gesamtbetrages der Umlage der Gemeinde Axams zugrunde zu legen gewesen wäre. Die Gemeinde Axams hätte gemäß §10 Abs4 Tiroler Waldordnung 2005 nur jenen Teil des Personalaufwandes und nur jenen Teil der Ertragswaldfläche der Berechnung des Gesamtbetrages der Umlage zugrunde legen dürfen, der auf ihr Gemeindegebiet entfällt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Forstwesen, Waldnutzung, Abgaben Gemeinde-, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:V38.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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