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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §82aBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2017/15/0028Rechtssatz
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Bestimmung des § 82a EStG 1988 dazu dienen, der nach Einführung der Reverse Charge Regelung im Baugewerbe zu beobachtenden sukzessiven Verlagerung der Betrugsszenarien im Zusammenhang mit der Beauftragung von Subunternehmen von der Umsatzsteuer hin zu den Lohnabgaben entgegenzuwirken. Mit der Einführung einer zur Haftung für Sozialversicherungsbeiträge analogen Haftung auch für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) soll das bei derartigen Konstellationen verbleibende Risiko der Nichtabfuhr der Lohnsteuer unterbunden werden (vgl. RV 875 BlgNR 24. GP 5). Vor diesem Hintergrund dienen die AGH-Zahlungen (Zahlungen der Auftrag gebenden Unternehmen an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse zur Vermeidung einer Haftung nach § 82a Abs. 1 EStG 1988) ausschließlich der bevorzugten Befriedigung der aushaftenden Lohnabgaben. Eine darüberhinausgehende Bevorzugung anderer Abgabenschulden folgt daraus nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017150027.J02Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019