RS Vwgh 2019/4/3 Ra 2018/15/0102

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Veröffentlicht am 03.04.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §119
FinStrG §33
FinStrG §34
FinStrG §49
FinStrG §51
KommStG 1993 §15

Rechtssatz

Die Strafbestimmungen des § 15 KommStG 1993 idF des Abgabenverwaltungsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 20/2009, wurden nach dem Vorbild der §§ 33, 34, 49 und 51 FinStrG gefasst (vgl. ErlRV 38 BlgNR 24. GP 16). Die Abgrenzung der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 FinStrG (Nichtentrichtung von Selbstberechnungsabgaben) zur Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG (Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht) ist darin zu finden, dass bei der Abgabenhinterziehung neben der Nichtentrichtung von selbst zu berechnenden Abgaben noch eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinzutreten muss (vgl. VwGH 22.2.2006, 2003/17/0249, und die dort angeführte Literatur; sowie ergänzend Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Bd 15 (2018)).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150102.L03

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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