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37/01 Geldrecht Währungsrecht;Norm
BWG 1993 §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde vormals der R AG, vertreten durch D, Rechtsanwalt in S, nunmehr des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der R AG, Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Oesterreichischen Nationalbank vom 16. April 1996, Zl. RECHT 2/79b/1996, betreffend Verpflichtung einer Korrespondenzbank zur devisenrechtlichen Offenlegung hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei, die belangte Behörde vertreten durch C & S, Partnerschaft von Rechtsanwälten in P, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 16. April 1996 wurde die G-AG "gemäß § 20 Abs. 1 des Devisengesetzes, BGBl. 162/1946 idgF, aufgefordert
1. binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides der Oesterreichischen Nationalbank sämtliche devisenwirtschaftlich erheblichen Handelsbücher und Belege, soweit sie die im Zeitraum ab 1. August 1994 mit der (beschwerdeführenden Partei) abgeschlossenen oder durchgeführten Geschäfte und Handlungen betreffen, vorzulegen bzw. der Oesterreichischen Nationalbank die Einsicht in diese Unterlagen in die Geschäftsräumen der G-AG zu gewähren und
2. aufgrund einer noch zu ergehenden formlosen Aufforderung über die in der Z. 1 angeführten Handelsbücher sowie die darin aufgezeichneten, in Z. 1 genannten Geschäfte Auskünfte zu erteilen."
Die belangte Behörde berief sich dabei darauf, daß es ihre Aufgabe sei, die Einhaltung der Vorschriften des Devisengesetzes zu überwachen. Gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. könne sie aufgrund dieser Bestimmung auch von jedermann Auskünfte und Meldungen über devisenwirtschaftlich erhebliche Umstände, Geschäfte und Handlungen und die Vorlage von Büchern und sonstigen Belegen verlangen, soweit dies unter anderem für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich sei. Diesem Kontrollrecht stehe eine entsprechende Verpflichtung des zur Auskunftserteilung Aufgeforderten gegenüber. Dem stehe auch das Bankgeheimnis nicht entgegen. Die beschwerdeführende Partei sei aufgrund "diverser devisenrechtlicher Bewilligungen ... zur Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte und Handlungen berechtigt". Im Rahmen des § 20 Abs. 1 Devisengesetz habe die belangte Behörde zu prüfen, ob von der beschwerdeführenden Partei die devisenrechtlichen Bestimmungen "sowie die mit der Bewilligungserteilung verbundenen Auflagen" eingehalten würden. Die beschwerdeführende Partei habe mit der G-AG im gegenständlichen Zeitraum verschiedene Geschäfte abgeschlossen. Eine Auskunftserteilung über diese Geschäfte "bei" der beschwerdeführenden Partei sei nicht möglich. Um die gesetzlich gebotene Prüfung durchführen zu können, sei es notwendig, daß die Oesterreichische Nationalbank die Geschäftspartner um Vorlage aller mit der beschwerdeführenden Partei im Zusammenhang stehenden devisenrechtlich relevanten Geschäftsunterlagen, soweit sie die im angeführten Zeitraum getätigten Geschäfte betreffen, ersuche; anstelle der Urkundenvorlage genüge es, wenn der Auskunftspflichtige in seinen Geschäftsräumen Einsicht in diese Unterlagen gewähre und die entsprechenden Auskünfte erteile.
Die beschwerdeführende Partei bringt - im Einklang mit dem Akteninhalt - vor, daß ihr der Bescheid vom 16. April 1996 nicht zugestellt wurde; sie habe vom Inhalt aber seit dem 23. April 1996 "in groben Zügen" Kenntnis.
Sie bekämpft diesen Bescheid mit ihrer am 30. Mai 1996 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und erachtet sich in ihrem Recht auf Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 BWG) sowie "subsidiär" in ihrem Recht, "daß nur die Vorlage von Büchern und Belegen verlangt wird, in denen potentiell zu unseren Gunsten durch das Bankgeheimnis geschützte Informationen enthalten sind, soweit diese Vorlage für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Devisengesetzes oder zur Erstellung der Zahlungsbilanz erforderlich ist", verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise ihre Abweisung beantragt.
Die beschwerdeführende Partei hat hierauf repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht im entscheidenden Sachverhalt jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 96/17/0098, entschieden hat, und zwar sowohl hinsichtlich der Frage der Beschwerdelegitimation wie auch hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Rechtsverletzungen. Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. Ergänzend sei noch festgehalten, daß dem Verwaltungsgerichtshof die an die G-AG ergangene Aufforderung, die "devisenwirtschaftlich erheblichen Handelsbücher und Belege" eines näher genannten Zeitraumes vorzulegen bzw. diese Einsicht zu gewähren, aus den im hg. Erkenntnis vom 16. November 1998, Zl. 96/17/0329, dargelegten Gründen ausreichend präzisiert erscheint; die beschwerdeführende Partei ist daher auch insoweit nicht in dem von ihr geltend gemachten Recht verletzt.
Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Stempelgebühren betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, da die belangte Behörde gemäß § 72 Abs. 3 Nationalbankgesetz von deren Entrichtung befreit ist.
Wien, am 21. Dezember 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996170303.X00Im RIS seit
20.11.2000