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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119Rechtssatz
Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 KommStG 1993 spricht dagegen, dass die Bekanntgabe des geschuldeten Betrags als Erfüllung einer Offenlegungsverpflichtung iSd § 119 BAO zu sehen ist. Würde jede Nichtzahlung der Steuer eine Verletzung der "Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht" darstellen, bliebe kein Raum für das Delikt des § 15 Abs. 2 KommStG 1993, welches die (bloße) vorsätzliche Nichtzahlung der Kommunalsteuer pönalisiert und darüber hinaus einen gesonderten Strafausschließungsgrund der Bekanntgabe des geschuldeten Betrages normiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150102.L02Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019