RS Vwgh 2019/4/3 Ra 2018/15/0102

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Veröffentlicht am 03.04.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §119 Abs2
BAO §201
KommStG 1993 §11 Abs2
KommStG 1993 §11 Abs4
KommStG 1993 §15 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 119 Abs. 2 BAO dienen auch Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben, der Offenlegung. Daraus ergibt sich, dass sich die Offenlegungspflicht in Bezug auf Selbstbemessungsabgaben nicht allein auf den auf der Berechnung des Abgabepflichtigen basierenden Steuerschuldbetrag bezieht, sondern jedenfalls auch auf jene abgabenrechtlich bedeutsamen Umstände, die es der Abgabenbehörde ermöglichen, die Berechnung des Abgabepflichtigen hinsichtlich Bestand und Umfang der Abgabepflicht nachzuvollziehen. Eine solche Offenlegungspflicht iSd § 119 BAO stellt die Verpflichtung zur Abgabe der jährlichen Kommunalsteuererklärung iSd § 11 Abs. 4 KommStG 1993 dar, die die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten hat, nicht jedoch die in § 11 Abs. 2 KommStG 1993 normierte Verpflichtung zur Selbstberechnung und Entrichtung des monatlich geschuldeten Kommunalsteuerbetrags.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150102.L01

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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