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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119Rechtssatz
Die Erfüllung des Tatbestandes des § 15 Abs. 1 KommStG 1993 erfordert die Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht. Die Verpflichtung, abgabenrechtlich bedeutsame Umstände offenzulegen, besteht allerdings lediglich nach Maßgabe der Abgabenvorschriften und daher nur dann, wenn sie gesetzlich angeordnet ist (vgl. Ritz, BAO6, § 119 Tz 2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150102.L00Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019