RS Vwgh 2019/4/4 Ra 2016/08/0032

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Veröffentlicht am 04.04.2019
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1
ASVG §113 Abs2

Rechtssatz

Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Folgen des Meldeverstoßes - trotz Vorliegen einer erstmaligen verspäteten Anmeldung - nicht als unbedeutend im Sinn des § 113 Abs. 2 dritter Satz ASVG einstufte und daher nicht zum Anlass nahm, den Entfall der Teilbeträge für die gesonderte Bearbeitung und die Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz auszusprechen, zumal sich der Meldeverstoß auf fünf Arbeitnehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und die Meldungen zum Zeitpunkt der Kontrolle auch noch nicht nachgeholt worden waren, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt (vgl. VwGH 10.4.2013, 2013/08/0041; 7.9.2011, 2008/08/0218, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080032.L03

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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