RS Vwgh 2019/4/18 Ra 2019/08/0044

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Veröffentlicht am 18.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs2
VwGG §45 Abs1 Z4

Rechtssatz

Der Revisionspunkt hat ausdrücklich und unmissverständlich das "Recht auf Darstellung eines mängelfreien Sachverhalts" bezeichnet, die Bezugnahme auf den Antrag auf "Wiedereröffnung des Verfahrens" erfolgte nur erläuternd. Eine Verpflichtung zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags - deren Verletzung einen Wiederaufnahmegrund nach § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG dargestellt hätte - bestand daher nicht (vgl. VwGH 11.9.2013, 2013/02/0171).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080044.L00

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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