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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Rechtssatz
Der Revisionspunkt hat ausdrücklich und unmissverständlich das "Recht auf Darstellung eines mängelfreien Sachverhalts" bezeichnet, die Bezugnahme auf den Antrag auf "Wiedereröffnung des Verfahrens" erfolgte nur erläuternd. Eine Verpflichtung zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags - deren Verletzung einen Wiederaufnahmegrund nach § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG dargestellt hätte - bestand daher nicht (vgl. VwGH 11.9.2013, 2013/02/0171).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080044.L00Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019