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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/15/0027 B 27. November 2017 RS 1Stammrechtssatz
Eine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof liegt nach der ständigen Rechtsprechung etwa vor, wenn Parteien entgegen der Bestimmung des § 36 Abs. 1 VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach § 39 Abs. 1 Z 1 VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des § 41 letzter Satz VwGG nicht gehört wurde (vgl. VwGH vom 12.6.2013, 2013/04/0074).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080044.L02Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019