Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/09/0017Rechtssatz
Im Falle eines aus einer Mehrheit unbeweglicher Objekte bestehenden Einzeldenkmals, bei dem sich die unter Schutz gestellten Objekte auf Liegenschaften verschiedener Eingetümer befinden, kommt Parteistellung dem einzelnen Eigentümer nur hinsichtlich des in seinem Eigentum stehenden Teils des Denkmals zu (VwGH 27.6.2018, Ro 2018/09/0002; 9.11.2009, 2008/09/0265; 21.1.1994, 93/09/0386).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018090016.J02Im RIS seit
22.11.2019Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019