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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1Rechtssatz
§ 28a Abs. 1 AuslBG räumt der Abgabenbehörde in den Verwaltungsstrafverfahren zwar die Stellung als Formalpartei und die Befugnis ein, gegen Strafverfügungen Einspruch sowie gegen Bescheide Beschwerde an die Verwaltungsgerichte zu erheben. Diese Stellung umfasst jedoch nicht die Befugnis, Revision an den VwGH zu erheben (vgl. VwGH 25.4.2019, Ro 2018/09/0016, 0017). Diese Möglichkeit wird in § 28a Abs. 1 AuslBG ausschließlich zwei obersten Organen der Vollziehung vorbehalten.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018090013.J01Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019