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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §56 Abs2Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2018/09/0011 E 22.05.2019Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Frage der Einzelrichterzuständigkeit in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS gemäß § 56 Abs. 2 AlVG 1977 stellt der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0159). § 9 Abs. 1 BVwGG 2014 betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse (vgl. VwGH 7.9.2017, Ra 2017/08/0065). Nichts anderes gilt aber für die - mit § 56 Abs. 2 AlVG 1977 insofern übereinstimmende - Norm des § 20g Abs. 1 AuslBG. Der Umstand, dass durch die Zurückverweisung die Rechtssache "nicht materiell erledigt" wird bzw. es sich "um eine prozessuale Entscheidung" handelt, vermag daran nichts zu ändern, zumal es sich auch hier um keinen der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschluss iSd § 9 Abs. 1 BVwGG 2014 handelt (vgl. VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033; 5.9.2018, Ra 2018/03/0056).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018090010.J01Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019