RS Vwgh 2019/4/25 Ro 2018/09/0010

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §56 Abs2
AuslBG §20g Abs1
B-VG Art83 Abs2
B-VG §18 Abs1
BVwGG 2014 §6
BVwGG 2014 §9 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z2

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2018/09/0011 E 22.05.2019

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Frage der Einzelrichterzuständigkeit in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS gemäß § 56 Abs. 2 AlVG 1977 stellt der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0159). § 9 Abs. 1 BVwGG 2014 betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse (vgl. VwGH 7.9.2017, Ra 2017/08/0065). Nichts anderes gilt aber für die - mit § 56 Abs. 2 AlVG 1977 insofern übereinstimmende - Norm des § 20g Abs. 1 AuslBG. Der Umstand, dass durch die Zurückverweisung die Rechtssache "nicht materiell erledigt" wird bzw. es sich "um eine prozessuale Entscheidung" handelt, vermag daran nichts zu ändern, zumal es sich auch hier um keinen der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschluss iSd § 9 Abs. 1 BVwGG 2014 handelt (vgl. VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033; 5.9.2018, Ra 2018/03/0056).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018090010.J01

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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