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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVRAG 1993 §7d Abs1Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/11/0142 E 25.04.2019Rechtssatz
Im vorliegenden Revisionsfall ist das VwG vom dritten Strafrahmen (EUR 2.000,-- bis 20.000,--) des § 7i Abs. 4 AVRAG 1993 ausgegangen und hat für die acht Übertretungen jeweils eine Geldstrafe von EUR 3.000,-- (15 % der zulässigen Höchststrafe) als tatangemessen erachtet. Demgegenüber erreichen die vom VwG verhängten Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils 1 Woche pro Übertretung 50 % des Strafrahmens des § 16 Abs. 2 erster Satz VStG (eine spezifische Regelung der Ersatzfreiheitsstrafe findet sich im AVRAG 1993 nicht). Das angefochtene Erkenntnis enthält keine Begründung für diese Diskrepanz, die sich jedenfalls alleine mit § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG (demnach bleiben die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. Sorgepflichten bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe unberücksichtigt) nicht rechtfertigen lässt. Die gegenständlich festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen (im Ausmaß von insgesamt 8 Wochen) erweisen sich daher als überhöht und bedürfen jedenfalls einer Neubemessung.
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110141.L03Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019