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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z1Rechtssatz
Wer belangte Behörde im Verfahren vor dem VwG ist, regelt die Verfassung nicht. Maßgeblich ist daher § 9 Abs. 2 VwGVG 2014. Nach Z 1 dieser Bestimmung ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (siehe zu § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG 2014 auch VwGH 22.11.2017, Ro 2016/17/0003). Der Status als "belangte Behörde vor dem VwG" ändert sich nicht, wenn nach den - unverändert gebliebenen - Bestimmungen über die Zuständigkeit inzwischen eine andere Behörde für die Führung des Verwaltungsverfahrens zuständig wäre (vgl. VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0110). Anders liegt der Fall hingegen, wenn sich die Zuständigkeitsvorschriften geändert haben (VwGH 19.2.2015, Ra 2015/21/0014). Wird ein Bediensteter während eines laufenden Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand eines anderen Ressorts übernommen, so hat nach § 2 Abs. 7 DVG 1984 die gemäß Abs. 2 bis 3b zuständige Dienstbehörde jenes Ressorts, das Verfahren fortzuführen, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wird.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018120012.J00Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019