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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Betreff
? Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Dipl.- Päd. C L in L, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21. Dezember 2018, LVwG-950082/38/BP, betreffend Wiedereinsetzung, den Beschlussgefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis vom 13. August 2018 entschied das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im zweiten Rechtsgang über einen Antrag des Revisionswerbers (für Näheres siehe VwGH 9.5.2018, Ra 2017/12/0111).
2 Der zur Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis eingebrachte Verfahrenshilfeantrag des Revisionswerbers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 2018, Ra 2018/12/0055, im Hinblick auf die bereits verstrichene Revisionsfrist als aussichtslos abgewiesen.
3 Den vom Revisionswerber in der Folge erhobenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Beschluss vom 21. Dezember 2018 ab.
4 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Februar 2019, Ra 2019/12/0002-2, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen diesen Beschluss abgewiesen.
5 Das Verwaltungsgericht legte nun die vom Revisionswerber selbst verfasste und mit einem Verfahrenshilfeantrag verbundene außerordentliche Revision vor. Der Revisionswerber brachte weiters direkt beim Verwaltungsgerichtshof eine gleichlautende, selbst abgefasste und selbst unterschriebene Revision ein.
Die Revision ist unzul??ssig:
6 Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).
7 Revisionen, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt nicht eingehalten wurden, sind gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen. Dadurch sollen Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat die Partei die Mängel bewusst herbeigeführt, um z.B. eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum (vgl. VwGH 7.9.2016, Ra 2016/11/0106; 19.1.2017, Ra 2016/06/0060).
8 Ein solcher Fall liegt hier vor, führte der Revisionswerber doch - offenbar um die Notwendigkeit einer Vertretung wissend - aus, dass er durch "sich selbst aufgrund von Geldmangel" vertreten sei. Für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags bleibt hier daher kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen war sofort zurückzuweisen.
9 Die Revision war somit als nicht zur Behandlung geeignet ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 30. April 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120002.L00Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019