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E1PNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Vertragsstaaten sind die aus der MRK und der Grundrechtecharta Verpflichteten, die ihrer Staatsgewalt unterstehenden Personen die Berechtigten. Die revisionswerbende Amtspartei ist als Behörde dem Staat zuzuordnen, sodass ihr Rechte - wie das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder sonstiger Verfahrensschritte - auf Grundlage des Art. 6 MRK und des Art. 47 GRC nicht zustehen. Im Rahmen ihrer Aufgabe der Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des Verfahrens wäre die Amtspartei auch berechtigt gewesen, in der Amtsrevision die Verletzung von Art. 6 MRK oder Art. 47 GRC zugunsten der Mitbeteiligten geltend zu machen. Art. 6 MRK und Art. 47 GRC stehen einer Abstandnahme von einer Verhandlung durch das VwG allerdings nicht entgegen, wenn dem Rechtsstandpunkt der einzigen durch Art. 6 MRK und Art. 47 GRC geschützten Partei zur Gänze Rechnung getragen wurde (vgl. VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0023; 19.12.2012, 2011/12/0143; 22.5.2012, 2011/12/0181; 17.10.2011, 2010/12/0170; 27.2.2009, 2008/17/0019; 23.6.2008, 2006/05/0015).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120059.L03Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019