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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52Rechtssatz
Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse, die erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, sind für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses zu begründen. Auch der Umstand, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, kann nicht ausreichen, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen. Es ist vielmehr grundsätzlich Aufgabe der Behörde, mit dem von ihr beauftragten Sachverständigen sachlich begründete Termine zur Ablieferung des Gutachtens zu vereinbaren und deren Einhaltung zu überwachen und bei Säumigkeit entsprechende Schritte zu setzen (siehe VwGH 23.2.2017, Ro 2014/07/0029; VwGH 20.3.2018, Ro 2017/03/0033; VwGH 2.7.2009, 2006/12/0026; VwGH 11.4.2018, Ra 2017/12/0034; 14.10.2013, 2012/12/0148).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120043.L00Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019