RS Vwgh 2019/4/30 Ra 2018/12/0043

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §8

Rechtssatz

Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse, die erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, sind für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses zu begründen. Auch der Umstand, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, kann nicht ausreichen, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen. Es ist vielmehr grundsätzlich Aufgabe der Behörde, mit dem von ihr beauftragten Sachverständigen sachlich begründete Termine zur Ablieferung des Gutachtens zu vereinbaren und deren Einhaltung zu überwachen und bei Säumigkeit entsprechende Schritte zu setzen (siehe VwGH 23.2.2017, Ro 2014/07/0029; VwGH 20.3.2018, Ro 2017/03/0033; VwGH 2.7.2009, 2006/12/0026; VwGH 11.4.2018, Ra 2017/12/0034; 14.10.2013, 2012/12/0148).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120043.L00

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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