Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Wie der ausschließliche Gebrauch der Gegenwartsform ("Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt ...") in § 69 zweiter Satz BDG 1979 zeigt, bewegt sich der Beobachtungszeitraum in zeitlicher Nähe zu dem im ersten Satz legcit. genannten Termin. Die Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen auch in davor gelegenen Zeiträumen (also etwa im Urlaubsjahr selbst oder in Teilzeiträumen des ersten darauf folgenden Kalenderjahres) ist für die Anwendung des zweiten Satzes des § 69 BDG 1979 nicht vorausgesetzt (vgl. VwGH 20.11.2009, 2009/12/0022).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Besondere RechtsgebieteMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120017.L11Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019