RS Vwgh 2019/4/30 Ra 2018/12/0017

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56
BDG 1979 §69 idF 2010/I/111
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Wie der ausschließliche Gebrauch der Gegenwartsform ("Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt ...") in § 69 zweiter Satz BDG 1979 zeigt, bewegt sich der Beobachtungszeitraum in zeitlicher Nähe zu dem im ersten Satz legcit. genannten Termin. Die Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen auch in davor gelegenen Zeiträumen (also etwa im Urlaubsjahr selbst oder in Teilzeiträumen des ersten darauf folgenden Kalenderjahres) ist für die Anwendung des zweiten Satzes des § 69 BDG 1979 nicht vorausgesetzt (vgl. VwGH 20.11.2009, 2009/12/0022).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Besondere RechtsgebieteMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120017.L11

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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