RS Vwgh 2019/4/30 Ra 2018/12/0017

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/01 Hochschulorganisation

Norm

BDG 1979 §155 Abs1 idF 2011/I/140
BDG 1979 §172 Abs1 idF 2003/I/130
BDG 1979 §69 idF 2010/I/111
StGG Art17
UniversitätsG 2002 §26 idF 2015/I/131
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Mit §§ 155 Abs. 1 und 172 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 wird dem Universitätsdozenten nicht nur eine Forschungs- bzw. Lehrverpflichtung aufgetragen, sondern ist dieser dabei als Träger des Grundrechtes der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 StGG) weitgehend von Weisungen freigestellt. Eine Determinierung der Forschung des Universitätsdozenten wird demnach nur als "globale" Forschungsverpflichtung in Betracht kommen; demzufolge werden nur Forschungsfelder, allenfalls auch Themen, keinesfalls jedoch Inhalt oder Methode der Forschung durch Weisung vorgegeben werden können; die Freiheit der Forschung umfasst die Wahl von Forschungsgegenstand und Forschungsmethode sowie die Aufzeichnung und Veröffentlichung der Ergebnisse (vgl. VwGH 27.6.2012, 2011/12/0172). Daraus folgt, dass die Festlegung "dienstlicher Interessen" im Verständnis des § 69 BDG 1979, sofern sie aus der Forschungs- bzw. Lehrtätigkeit des Beamten resultieren und sich auf die gemäß § 69 BDG 1979 für die Beurteilung dienstlicher Gründe maßgebende Zeitspanne beziehen, diesem selbst obliegt und - jedenfalls dann, wenn dieser dabei nicht willkürlich vorgeht - keiner nachprüfenden Kontrolle durch die Dienstbehörde unterliegt (siehe VwGH 18.2.2015, Ro 2014/12/0043). Auf den Gesichtspunkt, dass die Dienstbehörde den Beamten zur Konsumation von offenen Urlaubsansprüchen aufforderte, kommt es daher nicht an.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120017.L10

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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