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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §155 Abs4 idF 2011/I/140Rechtssatz
Hinsichtlich des Vorliegens einer Nebentätigkeit ergibt sich aus § 155 Abs. 4 BDG 1979 sowie den diesbezüglichen Materialien mit hinreichender Deutlichkeit, dass - als Ergebnis eines Umkehrschlusses - nicht § 27 UniversitätsG 2002 oder § 56 UniversitätsG 2002, sondern § 26 UniversitätsG 2002 (der Nachfolgebestimmung des § 20 Abs. 6 UOG 1993) zuzurechnende Vorhaben nicht als Nebentätigkeit zu qualifizieren sind (vgl. ErläutRV 283 BlgNR 22. GP 14; ErläutRV 320 17. GP 27; ErläutRV 1764 BlgNR 20. GP 77). Zudem stellt eine Tätigkeit eines Beamten im unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben bzw. eine Tätigkeit, die er allenfalls anstelle seiner sonstigen, von seinen Dienstpflichten umfassten Leistungen ausübt (nämlich z. B. im Fall eines im Bereich des Eigenforschungsanteils durchgeführten § 26 UniversitätsG 2002-Vorhabens), keine Nebentätigkeit iSd § 37 BDG 1979 dar (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2016/12/0086; 30.5.2001, 96/12/0184).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120017.L06Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019