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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §155 Abs1 idF 2011/I/140Rechtssatz
Bei Vorliegen eines im Bereich des Eigenforschungsanteils des Universitätslehrers nach § 26 UniversitätsG 2002 durchgeführten Vorhabens, ist, wie sich aus § 155 Abs. 1 sowie § 172 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 iVm § 26 Abs. 1 letzter Satz UniversitätsG 2002 ergibt, vom Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs mit dienstlichen (Forschungs-)Aufgaben und somit weder von einer Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 noch von einer Nebenbeschäftigung im Sinn von § 56 BDG 1979 auszugehen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120017.L04Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019