Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §155 idF 2011/I/140Rechtssatz
Einem Universitätsdozenten obliegt bezogen auf seine gemäß §§ 155 und 172 BDG 1979 definierten Dienstpflichten nicht nur die Beteiligung an den Forschungsaufgaben seiner Organisationseinheit, sondern auch die eigenständige Vertretung seines wissenschaftlichen Faches in der Forschung (Eigenforschung). Gemäß § 26 Abs. 1 UniversitätsG 2002 ist er als Angehöriger des wissenschaftlichen Universitätspersonals berechtigt, in seinem Fach Forschungsvorhaben oder künstlerische Arbeiten an der Universität einzuwerben und durchzuführen, die nicht aus dem Budget der Universität, sondern aus Forschungsaufträgen Dritter, aus Mitteln der Forschungsförderung oder aus anderen Zuwendungen Dritter finanziert werden. Die Durchführung solcher Vorhaben zählt gemäß § 26 Abs. 1 letzter Satz legcit. zur Universitätsforschung. Es besteht im Lichte der §§ 155 ff BDG 1979 keinerlei dienstliche Verpflichtung zur Durchführung eines in § 26 UniversitätsG 2002 geregelten Projekts. Allerdings steht einem Universitätsdozenten im Fall, dass er sich für die Durchführung eines solchen Vorhabens entscheidet und die weiteren in § 26 Abs. 4 UniversitätsG 2002 genannten Voraussetzungen vorliegen, die Möglichkeit offen, die mit diesem Vorhaben einhergehenden Tätigkeiten (sofern diese auch ihrer Art nach als dienstliche Aufgaben im Sinn von §§ 155 ff BDG 1979 qualifiziert werden können) als Teil der ihm obliegenden eigenständigen dienstlichen Forschung im Sinn von § 172 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 ("Eigenforschungsanteil") zu erbringen und auf diese Weise dienstlichen (Forschungs-)aufgaben nachzukommen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120017.L03Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019