RS Vwgh 2019/4/30 Ra 2018/12/0017

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/01 Hochschulorganisation

Norm

BDG 1979 §155 idF 2011/I/140
BDG 1979 §172 Abs1 idF 2003/I/130
BDG 1979 §69 idF 2010/I/111
UniversitätsG 2002 §26 Abs1 letzter Satz idF 2015/I/131
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 letzter Satz UniversitätsG 2002 ist für die Beurteilung der "Dienstlichkeit" der im Rahmen eines Projekts anfallenden Aufgaben zu prüfen, ob die mit dem Vorhaben verbundenen Tätigkeiten des (öffentlich-rechtlich bediensteten) Projektleiters seinen nach dem BDG 1979 bestimmten dienstlichen Aufgaben zuzuordnen sind. Letzteres wiederum ist für die Annahme dienstlicher Gründe im Verständnis des § 69 BDG 1979 unabdingbar. Dabei ist allein aufgrund der Bestimmung des § 26 Abs. 1 letzter Satz legcit. keine Aussage über die dienstrechtliche Beurteilung solcher Tätigkeiten zu treffen. Diese Beurteilung erfordert nämlich zwingend die Miteinbeziehung der jeweils maßgeblichen dienstrechtlichen Bestimmungen (siehe z.B. den für die Bestimmung der Dienstpflichten eines Universitätsdozenten zu berücksichtigenden § 172 Abs. 1 BDG 1979; dieser hat auch das Zusammenspiel von dienst- und organisationsrechtlichen Vorschriften im Blick und nimmt daher auf komplementäre organisationsrechtliche Aspekte - z.B. des UniversitätsG 2002 - ausdrücklich Bedacht.).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120017.L02

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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