RS Vwgh 2019/5/6 Ra 2016/11/0091

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Veröffentlicht am 06.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §14 Abs1
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §9 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/08/0026 E 17. Dezember 2015 VwSlg 19271 A/2015 RS 11

Stammrechtssatz

Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde -

an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016110091.L07

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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