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L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr NiederösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das VwG habe verkannt, dass "auch Personen, die Einkünfte neben ihrem landwirtschaftlichen Betrieb erzielen, Landwirte im Sinne des NÖ GVG 2007 sein können, und zwar jedenfalls dann, wenn und solange diese Einkünfte erzielt werden, ohne dass der Landwirt (insbesondere zeitlich) bei seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit beeinträchtigt wird". Damit wird eine Abweichung von der hg. Rechtsprechung einerseits deshalb nicht aufgezeigt, weil das VwG ohnedies davon ausgegangen ist, dass dem Revisionswerber trotz gleichzeitiger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die Eigenschaft des Landwirtes iSd § 3 Z 2 NÖ GVG 2007 zukommen könnte, allerdings nur unter den in der letztgenannten Bestimmung angeführten Voraussetzungen. Zu diesen Voraussetzungen zählt aber nicht die zeitliche Vereinbarkeit von landwirtschaftlicher und außerlandwirtschaftlicher Tätigkeit, sondern es kommt gemäß § 3 Z 2 lit. a und b NÖ GVG 2007 vielmehr darauf an, ob der Betreffende aus der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen "den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet" (lit. a) oder bestreiten wird (lit. b).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110240.L01Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019