RS Vwgh 2019/5/28 Ro 2017/15/0040

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §94 Z6 litc
GesundheitsfondsG Krnt 2006
KStG 1988 §21 Abs2 Z3

Rechtssatz

Eine Verrechnungs- und Steuerungsstelle, die im Rahmen der "Leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung" der Administration von Finanzströmen und dem regionen- und sektorenübergreifenden Gesundheitsmanagement dient, ist selbst keine Einrichtung, die Leistungen aus dem Titel der Altersversorgung sowie aus dem Titel der Unterstützung bei Krankheit, Unfall oder persönlicher Hilfs- und Fürsorgebedürftigkeit der Leistungsempfänger erbringt, mag ihre Tätigkeit auch für die Erbringung dieser Leistungen durch andere unerlässlich sein. So sind etwa bei den Abrechnungen der Anstaltspflegeleistungen die Fondskrankenanstalten bzw. Sozialversicherungsträger Leistungsempfänger des Kärntner Gesundheitsfonds und nicht Versorgungs- oder Unterstützungsbedürftige.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017150040.J01

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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