RS Vwgh 2019/5/29 Ro 2018/11/0009

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Veröffentlicht am 29.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §73
ÄrzteG 1998 §81
ÄrzteG 1998 §83
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art140
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die vom VwG formulierte Zulässigkeitsbegründung, auf die sich auch die Revision stützt, betrifft nicht die Frage, ob das Amt des Vizepräsidenten durch die 5. Satzungs-Novelle 2015 der Ärztekammer für Wien abgeschafft wurde, sondern die Frage, ob ein satzungsgemäß vorgesehenes Amt alleine durch eine Satzungsänderung (während einer laufenden Funktionsperiode) abgeschafft werden kann. Diese Frage richtet sich somit ausschließlich gegen die Rechtmäßigkeit (Gesetzmäßigkeit) jener (Verordnungs-)Bestimmung der 5. Satzungs-Novelle 2015, mit der das Amt des zusätzlichen, gewählten Vizepräsidenten abgeschafft wurde. Zur Beantwortung dieser Frage ist ausschließlich der VfGH zuständig, sie stellt daher keine vom VwGH zu beantwortende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG dar (vgl. zu Fragen betreffend Normbedenken etwa VwGH 6.3.2018, Ra 2018/11/0022, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018110009.J00

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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