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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ÄrzteG 1998 §73Rechtssatz
Die vom VwG formulierte Zulässigkeitsbegründung, auf die sich auch die Revision stützt, betrifft nicht die Frage, ob das Amt des Vizepräsidenten durch die 5. Satzungs-Novelle 2015 der Ärztekammer für Wien abgeschafft wurde, sondern die Frage, ob ein satzungsgemäß vorgesehenes Amt alleine durch eine Satzungsänderung (während einer laufenden Funktionsperiode) abgeschafft werden kann. Diese Frage richtet sich somit ausschließlich gegen die Rechtmäßigkeit (Gesetzmäßigkeit) jener (Verordnungs-)Bestimmung der 5. Satzungs-Novelle 2015, mit der das Amt des zusätzlichen, gewählten Vizepräsidenten abgeschafft wurde. Zur Beantwortung dieser Frage ist ausschließlich der VfGH zuständig, sie stellt daher keine vom VwGH zu beantwortende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG dar (vgl. zu Fragen betreffend Normbedenken etwa VwGH 6.3.2018, Ra 2018/11/0022, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018110009.J00Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019